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Letter #5121

Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach to [Ioannes DANTISCUS]
Königsberg (Królewiec), 1546-04-17


Manuscript sources:
1fair copy in German, in secretary's hand, author's signature, BCz, 403, p. 25-36
2office copy in German, GStA PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, Ostpr. Fol., 69, p. 251-265

Prints:
1HARTMANN 1525-1550 No. 1047, p. 533 (German register)

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

BCz, 403, p. 25

Unnser freuntlich dinst zuvorn. /

Erwirdiger in Got besonder lieber freundt und nachpar. /

Wir haben E(uer) L(ieb) eigen handtschreiben und anthworth uf unsern brieff empfangen, / seins inhalts lesende eingenomen / und verstanden. / Nhun weren wir E(uer) L(ieb) mit aigner handt widderumb daruff zu autwortten hochlichen geneigt. / Es fallen unns aber allerleÿ wichtige hendel fur, / zu dem, das wir uns uf den zugk zu junger konnig(liche)r ma(ieste)t(en) zu Polan etc., unserm gnedigen herren und freuntlichen lieben ohemen, / nach der Wilde in geheimb und sostweiss zu reÿsen fertigk machen, / auch vormittelst gotlicher hilff auf ÿecztkommenden montagk von hinnen aufzubrechen gesindt, / welchs wir E(uer) L(ieb) als unserm besondern geliebten freundt und nachparn in freuntlichen vertrauen antzeigen. /

Mit erbittung, do wir der orth E(uer) L(ieb) zum besten ichtes ausrichten konten / und uns durch E(uer) L(ieb) schriefftlichen vormeldet und nachgeschigkt, / wollen wir uns dorin freundt und nachparlich ertzeigen, / und hat uns des alles von unserm eÿgen handtschreÿben abgehaltenn / vorsehenlich E(uer) L(ieb) werden es unns freuntlich zu guthem halten, / auch aus ertzeltenn entschuldigt nhemen. / Thun gleichwol hieneben / (dorumb wir auch freuntlichen bitten) E(uer) L(ieb) unsers abwesens dÿ hochgebornnen furstin unser freuntliche hertzliebe gemalh und tochter, / auch land und leuth unser hohen zuvorsicht nach, / treulich und freuntlich bevelhen. /

Wie aber E(uer) L(ieb) in obenberurthem ÿrem schreiben erstlichen melden, / das sie den todtlichen abgangk / weÿlunth des erwirdigen achtbarn und hochgelertten BCz, 403, p. 26 unsers besondern geliebten herren, / doctor Martini Luthhers mitleidlich gehort, / ist eÿn anczeigung christlicher liebe. / Der Almechtige verleÿhe uns allen auch seligs endt. /

Sovil E(uer) L(ieb) in dem muntzhandel, dorin sie uns freuntlichen trösten, hoffende die zeÿt allerleÿ enderung geben werde, / anczeigen, auch sich unns darin zum besten freuntliche forderung zu leÿsten erpotten. / Des alles thun wir uns gegen E(uer) L(ieb) freuntlich bedancken. /

Unnd wollen E(uer) L(ieb) aus zuvorsicht und hoher freuntschafft, / der wir uns zu E(uer) L(ieb) hidden by binding[L(ieb)]L(ieb) hidden by binding in vertrawen versehen nicht pergen, / das uns konig(lich)e ma(ieste)tt beÿ ÿrem eÿgenen cemmerling seÿt der tzeÿt, / als wir E(uer) L(ieb) geschrieben, / durch derselben brieff, / des, / wes wir uns weÿtleuffig vormuteht, / sich nhun mit der that also befindet, / eroffneth, / dan wir aus irer konnig(liche)n ma(ieste)t(en) schreÿben in der substantz also vil vermerckt, / dieweÿl wir dÿ vertrege vorige hendel, / beschluess, privilegien und freÿheÿtten bedencken, / das uns nicht grossere zulagen, / injurien und vercleÿnerung beigelegt / und zugemessen werden konne[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding, dann uns eben durch disses ÿrer ko(nigliche)r ma(ieste)t ausgegangen edict und verböth unserer müntz zu und aufgelegt, / wie hernach hofflich E(uer) L(ieb) aus dissem unserm schreÿben weÿtter vornhemen werdenn, / ÿre konnig(lich)e ma(ieste)t zeigen inn solchem schreÿben anfengklich an, / das uns ungezweiffelt ingedenck, / mit was anhalten / ire konnig(lich)e ma(ieste)t offtmals hochlichen beÿ uns vom muntzschlahen, / dieweil hidden by binding[il]il hidden by binding ire konnig(lich)e ma(ieste)t selbst zu muntzen aufgehort, / abzulassenn, / gefordert, / mit hoher ancziehung, wes die vilheÿt der möntz irer konnig(liche)n ma(ieste)t(en), konnigreich BCz, 403, p. 27 unnd landen fur mergklichen grossen schaden brechte. /

Nichts minder ÿre konnig(lich)e ma(ieste)t nach gemeinem gehaltenem rathe, / dieselb unser muntz ÿn ÿrem reich zunhemen / durch eÿn offen edict zuverbitten, / auch uns solchs durch berurth / ÿrer / ma(ieste)t schreÿben anczuczaigenn / und vermelden zulassenn, / damit wir uns ferner darnach zurichten verursacht. /

Nhun wissen wir unns sehr wol zuerinnern, / das hochbenente konnig(lich)e ma(ieste)t(en) der montzhalben beÿ unns angesucht, / versehen unns auch, es werde E(uer) L(ieb) als der furnhemer heuptt eins der loblichen Cron Polan / gelangt seÿ. / Wes irer ma(ieste)t(en) / wir hinwidder auf solch ÿr begerenn / unserer selbst auch unserer landt und leuth hohen unvormeidlichen notturfft nach fur antworth geben, / hoffen nicht, das uns mit fuegen / weniger einicherleÿ billigkeÿt (welchs unns hertzlichen schmertzet, / solchs unserer person beÿzumessen) beigelegt moge werden, / als solten wir mit unserer montz ire konig(lich)e ma(ieste)t, konnigreich und eingeleibte landt beschedigen, / den wir ohne rumb sagen / unnd von uns schreiben mogen, / das wir unsere pfliecht gegen seiner konig(liche)n ma(ieste)t(en) und die lobliche Cron Polan seindt der zeÿthere, / wie wir denselben mit lehen zugethan nicht uberschritten, / ja vil mher getreulichen, / wie einem aufrichtigen ehrliebenden lehensfursten eigent, / voltzogen auch es mit unser montz dergestalt und also stracks halten lassen, / das sie sich mit irer ko(nigliche)n ma(ieste)t(en) und anderer stende, / die zu montzen begnadigt, / montz wo nicht besser BCz, 403, p. 28 doch zum wenigsten / im schroth korn, / und wirden / vermoge der gemeÿnen einhelligen beschehenen vereÿnigungen da beÿ ire konnig(lich)e ma(ieste)t(en) gesandten auch gewesen, / vorgleicht, dieweil dan die gleicheÿt, / wirde, / und gutte / unserer montz vor augen / und in der warheÿt ist, / daneben die erfarenheÿt gibt, / das man nicht aus guther sonder böser geringer montz hidden by binding[tz]tz hidden by binding schaden nÿmbt, / zu dem offentlich und am tag ist, / das wir nicht vor uns selbst und williglich dohin komen, / das unser montz gleiches werts mit der Cron geschlagen und genhomen hidden by binding[en]en hidden by binding werden solte. /

Ander aus anregung, beleittung und be[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding ÿrer konnig(lichen) ma(iestet) uber unser vilfeltigk / vermeldung, suchung und antziehung, / wes fur hoher verderblicher nachteil durch die verenderunge unserer montz volgen wolt, / doch ungeacht aller beschwerung zu solcher brechung der alten montz und das unnser montz in der Cron Polan furstenthumb Masaw und andern irer konig(liche)n ma(ieste)t(en) herschafften, / so wol als in beider hidden by binding[der]der hidden by bindingseits land Preussen, / gleich der Polnischen montz gelten solte wie dan seine konnig(lich)e ma(ieste)t solchs mit derselben aus gegangenen gedruckten besigelten mandaten zuhalten. /

End hidden by binding[d]d hidden by bindinglichen bevolhen / gedrungen worden, / das dan unsern armen hidden by binding[n]n hidden by binding landen und leutten, / als die an irem einkomen / an itzlichen hidden by binding[en]en hidden by binding groschen / dreÿ auch zwene pfenningk verlieren mussenn nicht weniger schaden gethann, / weder ab sie einen hertzug erlieden hetten, / welchs verhoflichen unser montz auch ertzelten bedencken. / Do nÿmants nichts verleureth, d[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding schaden auch nicht greifflich dar zu thun, / das wir mit verlaub / konnig(liche)r ma(ieste)t und der stende, / zu unserer unver hidden by binding[er]er hidden by bindingBCz, 403, p. 29meÿdlichen nodturfft schreiben mussen / nicht ursacher. / Inn bedacht, / das dieselb unser montz nicht alleine alhie in Preussen, sondern auch andern konnigreichen und herschafften / unvorpoten, / gelieden ohne nachteill verlust und ÿrs werdts ausgegeben und genhomen wirdet. /

Hirumb konnen wir ihe nicht mit billicher weÿss, / das wir mit unser montz die loblichen Cron Polan / verderben beschuldigt werden, / weniger ist uns beÿzulegen, / das wir konnig(liche)r ma(ieste)t(en) genedigen freuntlichen ermanungen nicht stadt geben wollen, / seintemal wir auf konnig(liche)r ma(ieste)t konniglichs ansinnen zuertzeigen, unserer freuntlichen verwandtnus und schuldigen undertheinigkeit den hamer ein zeitlangk, / doch vorbehalten unsere privilegia, / mit verlassung der silberhendler, / alles nicht zu geringem unserm nachteill abgestelt, / und also lang damit vertzogen, / bis man augenscheinlich und in der that vormerckt, / das andere leuth / sich mit unserm schaden reichern haben wollen, / auch befunden, / das zu montzen / (wie wir dan durch unsere underthanen / embsigs vleiss / darumb ersucht) doch von notten vertzogen, / geben daneben hochberurthe konnig(lich)e ma(ieste)t(en) in solchem irem schreiben fur, / als solte aus vilheÿt der montz, / der obenermelthe mergkliche schaden / der Cron Polan entstehen. / Sein unsers erachtens nicht genungsame ursachen, / warumb unsere möntz zunhemen verbotten. /

Dieweil dieselb am schroth und werth / gerecht gefunden, / auch des silbers in keÿnem konnigreich zu vil sein khann, / man hat wol zuvorn mit erstreichung viller umbstende / andere bewegliche BCz, 403, p. 30 bedenckenn / vorgeben. / Nemblichen warumb wir nicht solten montzen, / das die vilheÿt der montz / das golt steÿgert unnd theurer machet, / demnach wir unsere gesandte in gehaltenem reichs tag zu Peterkaw gehapt, / durch welche wir unsers einfeltigen ermessens nodturfftige gennugsame bestendige gegenbericht / und verlegungen, / die auch nicht umbzustossenn, / (des alles ungetzueiffelth E(uer) L(ieb) noch in frischem gedechtnuss tragen / und wir uns daruff nochmals referiren) hidden by binding[)]) hidden by binding vorbringen haben lassen, / das die steigerung des geldes nicht der vilheÿt der montz, / sonder andern mher wichtigen ursachen beÿzumessen, / derwegen nachdem die angezogene bedencken, / solchs konniglichs verbots nicht genugk unser montz hidden by binding[ntz]ntz hidden by binding der beschehenen konniglichen gedrungenen vergleichungen gemess zum theill guth silber, / des, / wie obenberurth zu vil nicht sein khan, / so wirt uns verhoflichen mit grosser unwilligkeÿt, / des wir uns dan weniger weder unsers sterbens das in Gots gnedigen willen stehet, / vorsehenn, / unsere regalien, / freÿheÿt / und hoheÿt gebrochen ist, / auch umb nirgen anders zu thun, / dan das man uns derselben ohne guthe genugsame / ursachen entsetzen will, / aus welche[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding nicht anders zu urteln, / als wher man unser uberdrussig hidden by binding[ig]ig hidden by binding und ungern zu einem glied der loblichen Cron Polen ho[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding welchs uns in warheÿt / gantz schmertzlichen, / und wir uns nicht unbillig, / das unns solchs von konig(liche)r ma(ieste)t / und den stenden begegneth zubeschweren. /

Und wie wol nhun der uberfluss der montz vorgeben, / desgleichen vil schaden so doraus erfolgen solle, / angezogen, / gibt doch gleich wol BCz, 403, p. 31 konnig(liche)r ma(iest)t(en) ausgegangen gedruckt mandat, / das ire ma(ieste)t(en) selbst widderumb anfahen montzen zulassen. /

Nichtsminder andere stende, / die zum montzen privilegirt, / wie unns durch bericht beÿkommen, / den hamer widderumb aufzurichten in arbeith stehen sollen, / welchs wir in unserm kopf nicht zusamen brengen konnen, / und E(uer) L(ieb) auch andere vorstendige, / die mit gleichem gemuth urteln wollen, / leichtlichen zuermessen / und augenscheinlich zu greiffen, / ob die vorbiettung unserer montz / aus vilheÿt derselben, / oder aber umb einiges nutz willen der personen, / die ko(niglich)e ma(ieste)t als solle unser montz scheidlich sein, ein pillen thun ferfliessen, / sonder allein, / das wir daraus mussen schliessen, / das man durch solche wege nichts anderss weder uns die kaufleuth mit dem silber abzuhandeln, / und durch mancherlei unbilliche auch widder die vertrege abzuhalten, / und entlichen unsere regalien, / hoheÿt und privilegien, / die wir mit an ko(niglich)e ma(ieste)t und die lobliche Cron Polan, / gantz stadtlich und unverruckt gebracht, / und nicht von neuem erlangt, / auch ko(nigliche)r ms. ko(nigliche)n(!) ko(nigliche)rko(nigliche)r ms. ko(nigliche)n(!) ma(ieste)t uns dieselben zuhalten, zuschutzen und handthaben, / mit briffen und siegeln genediglichen zugesagt und bestettigt, / zu brechen suche und understehe. /

Sein derhalben aus diesem und zuerhaltung unserer selbst, / desgleichen unserer mitbelehenthen, / auch unserer landt und leuth regalien / und gerechtigkeÿt zu montzen keines wegs abtzustehen, / verursacht worden, / und erkennen uns in allen billichen ko(nigliche)r ma(ieste)t geburlichen gehorsam (wie verhoflichen bis anhere nicht anderss beschehen) zugeleisten schuldig. / Das wir aber BCz, 403, p. 32 uber unsern privilegiis und regalien, / do khan ko(niglich)e ma(ieste)t unns dieselben nichtsweniger, / weder wir unsere schuld undertheinigkeith zuvoltziehen und dobeÿ zu handthaben v[...] hidden by binding[...][...] hidden by bindingpflicht / halten. /

Darumb werden uns unsers verhoffen weder ko(niglich)e ma(ieste)t(en), E(uer) L(ieb) oder imandes anders erbars auffrichtiges ehrliebenden gemuts nicht verdencken, / sonder des hidden by binding[s]s hidden by binding, wes uns wegen billigkeith zukompt / und wir fur alter[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding gehapt, / mit gnaden, / freuntschafft / und guttem willenn gonnen, / erindern / und vermanen. / Demnach E(uer) L(ieb) vermoge unserer gegen derselben gefasten zuvorsicht / unnd unvermeÿdlichen nodturfft freuntlichen und mit gnade E(uer) L(ieb) wollen nach irer hohen von Got verliehener geschigkligkeÿt disses unvorhoffte / und uns gantz beschwerlich vornhemen, / mit dem edict verbiettung unserer montz hat auch die geschwindigkeÿt / dieser ÿtzigen vor augen schwebenden gerechtigkeÿt / daneben wes frembde / und mennig hidden by binding[ig]ig hidden by bindinglich davon, / urteiln werden, / zu dem fur verderblicher unerheblicher schaden / diesen landen beider theils und gemeine wolfarth derselben zugewarten. /

Nichtsweniger do man auf diesem vornhemen beruhen sold, / was dorauss erfolgen mocht zu gemuth furen, / und wol erwer[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding dann wir besorgenn ([1]des wir uns doch in bedacht der hohen bluth und schuldigen verwandtnus auch ewigen vertrege nicht versehen / und ko(niglich)e m(aieste)t(en) zum ehr hidden by binding[r]r hidden by binding ungern wolten, / das gedeutet mocht werden, / als das konnig(lich)e m(aieste)t durch solch ausgegangen edict, / unns BCz, 403, p. 33 als ein glied der Cron Polan / und irer ko(nigliche)n ma(ieste)t(en) / lehensfursten aus irer undertheinigkeith und lehenspfliecht (welchs uns dan nicht wenig bekommerlich fallen thut) und verhoflichen dartzu nicht ursach geben, / auch konig(lich)e ma(ieste)t(en) unns unverschuld ihe billich nicht also ein ungenedig gemuth tragen / adder haben solle, / scheÿden und sondern thette, / darob dan die mitgonstigen / nicht wenig frolockung unnd trostes zu schopffen, / und dadurch ire bishere vorhabende beschwerliche practicen / und also vil stadtlicher treÿben, / und sich villeichtes / des so sonsten nachpleiben, / nach irer ersehender gelegenheÿt understehenn v[...] paper damaged[...][...] paper damaged wergk brengen möchten. /

Dieweil wir aber wissen, / das E(uer) L(ieb) aus schuldiger treu, / hochermelter ko(nigliche)n ma(ieste)t(en) zu Polan etc. und der loblichen Cron daselbst, / ehre, / glimpf, / wolfarth, / aufsteigen, / gedeÿ / gantz geneigt, / auch uns mit sonderer wolmogenden freuntschafft zugethann. /

So ist unser gutlichs bitten, E(uer) L(ieb) wollen / beÿ ko(nigliche)r ma(ieste)t und den andern stenden, / der Cron Polan getreulichen, / vleissigk und freuntlichen verfurdern, underpauen und solicitiren helffen, / damit das beschwerliche unbilliche edict widerumb retractirt, / und wan ihe nicht lenger, / dannocht bis auf negstkonfftigen reichstagk suspendirt werden möcht, / do wir unsere gesandte vormittelst gotlicher gnaden, / auch darczu abzufertigenn bedacht, / konig(liche)r ma(ieste)t und die stende der Cron Polan, / der gestalt mit guthen bestendigen grunden zuberichten, / darob zuspuren, / das man uns, / unser land und leuth BCz, 403, p. 34 uber beschehene vorbriffte und andere vilfeltige zusage, / in unsern habenden langwirigen und bishere geringlich[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding gebrauchten / regalien, / privilegien, / freiheitten und gerechtigkeitten (die man je pillich zu halden schuldigk(en) und imants ÿme eintrag zubeschehen gern gestatten will) zu perturbiren, / und dieselben zu schmelern under hidden by binding[er]er hidden by bindingstehet / verhoffende, / dardurch abschaffung zu erlangen. /

Nichts hidden by binding[s]s hidden by bindingweniger, / wes einmalh von gutten willen von ko(nigliche)r ma(iestet) und der Cron zu Polan / angenomen zugesagt beliebt, / beschworen / und verbrifft, / dasselbige getreulichen gehalten in paper damaged[in]in paper damaged dem fhalh, / das unser undertheinigs, / freuntlichs gleichsmessigs und billichs bitten / und ersuchen, / beÿ konig(liche)r m(aieste)t nicht stadt haben solte, / wurden wir solche an die ihenige, welche auch interesse an den landen Preussen habenn und damit belehenet, / dan eben also hoch in dissen stuck als uns zu widder gehandelth gelangen zulassen, / und rat[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding beÿ inen, / des wir vil lieber uberhoben sein wolthen, / zuerholen, / verursacht und gedrungen, / damit das, / welchs der undertheinigkeÿt / nicht zu nahendt und gleichwol die unvermeidliche notturfft zu erhaltung / unser freÿhung hidden by binding[g]g hidden by binding, die dieses landt und herschafft / bis an uns mit bluth erhalten, / erfordert, / vorgenhomen werden möcht, / haben auch auf solchen fhalh in unserm, / an konig(lich)e ma(ieste)t gethanem schreÿben solemniter und feÿerlich protestirt, das wir in solch irer m(aieste)t(en) beschwerlich wider unsere BCz, 403, p. 35 freÿheÿt, / vertrege, / belehenung [...]g zusage ausbracht [m]it abthunng on the margin[...] hidden by binding[...][...] hidden by bindingg zusage ausbracht m hidden by binding[m]m hidden by bindingit abthunng[...]g zusage ausbracht [m]it abthunng on the margin unserer montz, / wir im wenigsten nicht consentirt, / sonders das uns dises mher de facto / weder iure beschiecht, / und dagegen uns unsere rechtliche und andere geburliche notturfft zuerhaltung unserer regalien / und privilegien vorbehalten haben, / auch das dabeÿ zusuchen, / darab uns niemants mit fuegen zubeschuldigen. /

Seÿn aber uber alles, / trostlicher ungetzweiffelter zuvorsicht / konig(lich)e ma(ieste)t werden auff E(uer) L(ieb) und anderer wolmeÿnenden, / die ko(niglich)e ma(ieste)t und der Cron ehre unnd wolfarth mher weder etlichen paper damaged[n]n paper damaged personen eigenen nutz und ungunst gegen uns erwegen / undertheinigs vleissigs getreues ermanen, / erindern / und furderung, / uns mit genediger / konnig(liche)n anthwort begegnen, / darob wir zu mercken, / das ko(niglich)e ma(ieste)t ire konnigliche zuneigung von uns nicht abzuwenden, / ihe vil mher uns dorinnen zuerhalten, / auch beÿ unsern regalien, / privilegien, freiheitten / irem vilfeltigen zusagen nach, / geringlichen pleÿben zelassen, / zuschutzen, / zu schirmen / mit konnig(liche)n gnaden, / auch das vilbenent beschwerlich edict gentzlich abzuhelffen. /

Das umb ko(nigliche)e ma(ieste)t mit zusetzung unsers gantzen vermogens, / auch ungesparts leibs guts und bluts undertheiniglichen zuvordienen, / und E(uer) L(ieb) mit sonderer wolthettigen freuntschafft zubeschuldenn, / erbietten wir unns bereithwillig und freuntlich.

Unnd nachdeme E(uer) L(ieb) des erwirdigisten hochgebornnen BCz, 403, p. 36 fursten unsers freuntlichen lieben bruder hern Johann[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding Albrechten, / ertzbischoffen zu Magdeburgk, / bischoffen zu Halberstadt / und marggraffen zu Brandenburgk, / E(uer) L(ieb) sondern vertrauten freundt, / zustandt, / wie es umb seiner hidden by binding[iner]iner hidden by binding l(ieb) der zeÿt als wir daussen gewesen, / gelegen / zu wissen hidden by binding[sen]sen hidden by binding begeren. / Als wollen wir E(uer) L(ieb) freuntlichen nicht be[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding, das nicht ohnich wir s(einer) l(ieb) aus bruderlicher lieb zu h[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding besucht und befunden, / das dieselb / dennocht in zimblich[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding leÿbs vermogenheÿt, / allein das s(einer) l(ieb) ein gefherlichen [...] hidden by binding[...][...] hidden by binding schaden an eÿnem knÿe, / darob sein lieb wenig rhue innen und under den ertzten sich erhalten haben mu[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding. Sein der hofnung zu Gott, / den wir auch derhalben bitten, ehr werde sein gnad verleihen, / damit die mittel ge hidden by binding[e]e hidden by bindingfunden, / dardurch s(ein) l(ieb) zu fruchtbarer besserung gesuntheÿt derselben ertzstifft, / auch andern vilen g[...] hidden by binding[...][...] hidden by binding herren und freunden zu ehren und wolfarth kommen hidden by binding[en]en hidden by binding muge. /

Welchs alles wir also E(uer) L(ieb) als unserm verwanten freund und nachparn, / freuntlicher guether meÿnung unangetzeigt nicht wollen lassen. / Thue damit E(uer) L(ieb) dem aller hochsten Gott bevelhenn. /

Dat(um) Konnigspergk, denn XVII Aprilis anno etc. im XLVI-t(en).

Von Gots gnaden Albrecht marggraf zu Brandenburg, in Preussen, zu Stettin, Pomern, der Cassuben und Wenden hidden by binding[Wenden]Wenden hidden by binding hertzog, burggraff zu Nurmbergk und furst zu hidden by binding[zu]zu hidden by binding Rugen manu propria subscripsit

[1 ] closing bracket not visible in the manuscript