Letter #5121
Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach to [Ioannes DANTISCUS]Königsberg (Królewiec), 1546-04-17
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Unnser freuntlich dinst zuvorn. /
Erwirdiger in Got besonder lieber freundt und nachpar. /
Wir haben Euer Lieb eigen handtschreiben und anthworth uf unsern brieff empfangen, / seins inhalts lesende eingenomen / und verstanden. / Nhun weren wir Euer Lieb mit aigner handt widderumb daruff zu autwortten hochlichen geneigt. / Es fallen unns aber allerleÿ wichtige hendel fur, / zu dem, das wir uns uf den zugk zu junger konniglicher maiesteten zu Polan etc., unserm gnedigen herren und freuntlichen lieben ohemen, / nach der Wilde in geheimb und sostweiss zu reÿsen fertigk machen, / auch vormittelst gotlicher hilff auf ÿecztkommenden montagk von hinnen aufzubrechen gesindt, / welchs wir Euer Lieb als unserm besondern geliebten freundt und nachparn in freuntlichen vertrauen antzeigen. /
Mit erbittung, do wir der orth Euer Lieb zum besten ichtes ausrichten konten / und uns durch Euer Lieb schriefftlichen vormeldet und nachgeschigkt, / wollen wir uns dorin freundt und nachparlich ertzeigen, / und hat uns des alles von unserm eÿgen handtschreÿben abgehaltenn / vorsehenlich Euer Lieb werden es unns freuntlich zu guthem halten, / auch aus ertzeltenn entschuldigt nhemen. / Thun gleichwol hieneben / (dorumb wir auch freuntlichen bitten) Euer Lieb unsers abwesens dÿ hochgebornnen furstin unser freuntliche hertzliebe gemalh und tochter, / auch land und leuth unser hohen zuvorsicht nach, / treulich und freuntlich bevelhen. /
Wie aber Euer Lieb in obenberurthem ÿrem schreiben erstlichen melden, / das sie den todtlichen abgangk / weÿlunth des erwirdigen achtbarn und hochgelertten unsers besondern geliebten herren, / doctor Martini Luthhers mitleidlich gehort, / ist eÿn anczeigung christlicher liebe. / Der Almechtige verleÿhe uns allen auch seligs endt. /
Sovil Euer Lieb in dem muntzhandel, dorin sie uns freuntlichen trösten, hoffende die zeÿt allerleÿ enderung geben werde, / anczeigen, auch sich unns darin zum besten freuntliche forderung zu leÿsten erpotten. / Des alles thun wir uns gegen Euer Lieb freuntlich bedancken. /
Unnd wollen Euer Lieb aus zuvorsicht und hoher freuntschafft, / der wir uns zu Euer [Lieb] in vertrawen versehen nicht pergen, / das uns konigliche maiestett beÿ ÿrem eÿgenen cemmerling seÿt der tzeÿt, / als wir Euer Lieb geschrieben, / durch derselben brieff, / des, / wes wir uns weÿtleuffig vormuteht, / sich nhun mit der that also befindet, / eroffneth, / dan wir aus irer konniglichen maiesteten schreÿben in der substantz also vil vermerckt, / dieweÿl wir dÿ vertrege vorige hendel, / beschluess, privilegien und freÿheÿtten bedencken, / das uns nicht grossere zulagen, / injurien und vercleÿnerung beigelegt / und zugemessen werden konne..., dann uns eben durch disses ÿrer koniglicher maiestet ausgegangen edict und verböth unserer müntz zu und aufgelegt, / wie hernach hofflich Euer Lieb aus dissem unserm schreÿben weÿtter vornhemen werdenn, / ÿre konnigliche maiestet zeigen inn solchem schreÿben anfengklich an, / das uns ungezweiffelt ingedenck, / mit was anhalten / ire konnigliche maiestet offtmals hochlichen beÿ uns vom muntzschlahen, / diewe[il] ire konnigliche maiestet selbst zu muntzen aufgehort, / abzulassenn, / gefordert, / mit hoher ancziehung, wes die vilheÿt der möntz irer konniglichen maiesteten, konnigreich unnd landen fur mergklichen grossen schaden brechte. /
Nichts minder ÿre konnigliche maiestet nach gemeinem gehaltenem rathe, / dieselb unser muntz ÿn ÿrem reich zunhemen / durch eÿn offen edict zuverbitten, / auch uns solchs durch berurth / ÿrer / maiestet schreÿben anczuczaigenn / und vermelden zulassenn, / damit wir uns ferner darnach zurichten verursacht. /
Nhun wissen wir unns sehr wol zuerinnern, / das hochbenente konnigliche maiesteten der montzhalben beÿ unns angesucht, / versehen unns auch, es werde Euer Lieb als der furnhemer heuptt eins der loblichen Cron Polan / gelangt seÿ. / Wes irer maiesteten / wir hinwidder auf solch ÿr begerenn / unserer selbst auch unserer landt und leuth hohen unvormeidlichen notturfft nach fur antworth geben, / hoffen nicht, das uns mit fuegen / weniger einicherleÿ billigkeÿt (welchs unns hertzlichen schmertzet, / solchs unserer person beÿzumessen) beigelegt moge werden, / als solten wir mit unserer montz ire konigliche maiestet, konnigreich und eingeleibte landt beschedigen, / den wir ohne rumb sagen / unnd von uns schreiben mogen, / das wir unsere pfliecht gegen seiner koniglichen maiesteten und die lobliche Cron Polan seindt der zeÿthere, / wie wir denselben mit lehen zugethan nicht uberschritten, / ja vil mher getreulichen, / wie einem aufrichtigen ehrliebenden lehensfursten eigent, / voltzogen auch es mit unser montz dergestalt und also stracks halten lassen, / das sie sich mit irer koniglichen maiesteten und anderer stende, / die zu montzen begnadigt, / montz wo nicht besser doch zum wenigsten / im schroth korn, / und wirden / vermoge der gemeÿnen einhelligen beschehenen vereÿnigungen da beÿ ire konnigliche maiesteten gesandten auch gewesen, / vorgleicht, dieweil dan die gleicheÿt, / wirde, / und gutte / unserer montz vor augen / und in der warheÿt ist, / daneben die erfarenheÿt gibt, / das man nicht aus guther sonder böser geringer mon[tz] schaden nÿmbt, / zu dem offentlich und am tag ist, / das wir nicht vor uns selbst und williglich dohin komen, / das unser montz gleiches werts mit der Cron geschlagen und genhom[en] werden solte. /
Ander aus anregung, beleittung und be... ÿrer konniglichen maiestet uber unser vilfeltigk / vermeldung, suchung und antziehung, / wes fur hoher verderblicher nachteil durch die verenderunge unserer montz volgen wolt, / doch ungeacht aller beschwerung zu solcher brechung der alten montz und das unnser montz in der Cron Polan furstenthumb Masaw und andern irer koniglichen maiesteten herschafften, / so wol als in bei[der]seits land Preussen, / gleich der Polnischen montz gelten solte wie dan seine konnigliche maiestet solchs mit derselben aus gegangenen gedruckten besigelten mandaten zuhalten. /
En[d]lichen bevolhen / gedrungen worden, / das dan unsern arme[n] landen und leutten, / als die an irem einkomen / an itzlich[en] groschen / dreÿ auch zwene pfenningk verlieren mussenn nicht weniger schaden gethann, / weder ab sie einen hertzug erlieden hetten, / welchs verhoflichen unser montz auch ertzelten bedencken. / Do nÿmants nichts verleureth, d... schaden auch nicht greifflich dar zu thun, / das wir mit verlaub / konniglicher maiestet und der stende, / zu unserer unv[er]meÿdlichen nodturfft schreiben mussen / nicht ursacher. / Inn bedacht, / das dieselb unser montz nicht alleine alhie in Preussen, sondern auch andern konnigreichen und herschafften / unvorpoten, / gelieden ohne nachteill verlust und ÿrs werdts ausgegeben und genhomen wirdet. /
Hirumb konnen wir ihe nicht mit billicher weÿss, / das wir mit unser montz die loblichen Cron Polan / verderben beschuldigt werden, / weniger ist uns beÿzulegen, / das wir konniglicher maiesteten genedigen freuntlichen ermanungen nicht stadt geben wollen, / seintemal wir auf konniglicher maiestet konniglichs ansinnen zuertzeigen, unserer freuntlichen verwandtnus und schuldigen undertheinigkeit den hamer ein zeitlangk, / doch vorbehalten unsere privilegia, / mit verlassung der silberhendler, / alles nicht zu geringem unserm nachteill abgestelt, / und also lang damit vertzogen, / bis man augenscheinlich und in der that vormerckt, / das andere leuth / sich mit unserm schaden reichern haben wollen, / auch befunden, / das zu montzen / (wie wir dan durch unsere underthanen / embsigs vleiss / darumb ersucht) doch von notten vertzogen, / geben daneben hochberurthe konnigliche maiesteten in solchem irem schreiben fur, / als solte aus vilheÿt der montz, / der obenermelthe mergkliche schaden / der Cron Polan entstehen. / Sein unsers erachtens nicht genungsame ursachen, / warumb unsere möntz zunhemen verbotten. /
Dieweil dieselb am schroth und werth / gerecht gefunden, / auch des silbers in keÿnem konnigreich zu vil sein khann, / man hat wol zuvorn mit erstreichung viller umbstende / andere bewegliche bedenckenn / vorgeben. / Nemblichen warumb wir nicht solten montzen, / das die vilheÿt der montz / das golt steÿgert unnd theurer machet, / demnach wir unsere gesandte in gehaltenem reichs tag zu Peterkaw gehapt, / durch welche wir unsers einfeltigen ermessens nodturfftige gennugsame bestendige gegenbericht / und verlegungen, / die auch nicht umbzustossenn, / (des alles ungetzueiffelth Euer Lieb noch in frischem gedechtnuss tragen / und wir uns daruff nochmals referiren[)] vorbringen haben lassen, / das die steigerung des geldes nicht der vilheÿt der montz, / sonder andern mher wichtigen ursachen beÿzumessen, / derwegen nachdem die angezogene bedencken, / solchs konniglichs verbots nicht genugk unser mo[ntz] der beschehenen konniglichen gedrungenen vergleichungen gemess zum theill guth silber, / des, / wie obenberurth zu vil nicht sein khan, / so wirt uns verhoflichen mit grosser unwilligkeÿt, / des wir uns dan weniger weder unsers sterbens das in Gots gnedigen willen stehet, / vorsehenn, / unsere regalien, / freÿheÿt / und hoheÿt gebrochen ist, / auch umb nirgen anders zu thun, / dan das man uns derselben ohne guthe genugsame / ursachen entsetzen will, / aus welche... nicht anders zu urteln, / als wher man unser uberdruss[ig] und ungern zu einem glied der loblichen Cron Polen ho... welchs uns in warheÿt / gantz schmertzlichen, / und wir uns nicht unbillig, / das unns solchs von koniglicher maiestet / und den stenden begegneth zubeschweren. /
Und wie wol nhun der uberfluss der montz vorgeben, / desgleichen vil schaden so doraus erfolgen solle, / angezogen, / gibt doch gleich wol konniglicher maiestten ausgegangen gedruckt mandat, / das ire maiesteten selbst widderumb anfahen montzen zulassen. /
Nichtsminder andere stende, / die zum montzen privilegirt, / wie unns durch bericht beÿkommen, / den hamer widderumb aufzurichten in arbeith stehen sollen, / welchs wir in unserm kopf nicht zusamen brengen konnen, / und Euer Lieb auch andere vorstendige, / die mit gleichem gemuth urteln wollen, / leichtlichen zuermessen / und augenscheinlich zu greiffen, / ob die vorbiettung unserer montz / aus vilheÿt derselben, / oder aber umb einiges nutz willen der personen, / die konigliche maiestet als solle unser montz scheidlich sein, ein pillen thun ferfliessen, / sonder allein, / das wir daraus mussen schliessen, / das man durch solche wege nichts anderss weder uns die kaufleuth mit dem silber abzuhandeln, / und durch mancherlei unbilliche auch widder die vertrege abzuhalten, / und entlichen unsere regalien, / hoheÿt und privilegien, / die wir mit an konigliche maiestet und die lobliche Cron Polan, / gantz stadtlich und unverruckt gebracht, / und nicht von neuem erlangt, / auch koniglicher maiestet uns dieselben zuhalten, zuschutzen und handthaben, / mit briffen und siegeln genediglichen zugesagt und bestettigt, / zu brechen suche und understehe. /
Sein derhalben aus diesem und zuerhaltung unserer selbst, / desgleichen unserer mitbelehenthen, / auch unserer landt und leuth regalien / und gerechtigkeÿt zu montzen keines wegs abtzustehen, / verursacht worden, / und erkennen uns in allen billichen koniglicher maiestet geburlichen gehorsam (wie verhoflichen bis anhere nicht anderss beschehen) zugeleisten schuldig. / Das wir aber uber unsern privilegiis und regalien, / do khan konigliche maiestet unns dieselben nichtsweniger, / weder wir unsere schuld undertheinigkeith zuvoltziehen und dobeÿ zu handthaben v...pflicht / halten. /
Darumb werden uns unsers verhoffen weder konigliche maiesteten, Euer Lieb oder imandes anders erbars auffrichtiges ehrliebenden gemuts nicht verdencken, / sonder de[s], wes uns wegen billigkeith zukompt / und wir fur alter... gehapt, / mit gnaden, / freuntschafft / und guttem willenn gonnen, / erindern / und vermanen. / Demnach Euer Lieb vermoge unserer gegen derselben gefasten zuvorsicht / unnd unvermeÿdlichen nodturfft freuntlichen und mit gnade Euer Lieb wollen nach irer hohen von Got verliehener geschigkligkeÿt disses unvorhoffte / und uns gantz beschwerlich vornhemen, / mit dem edict verbiettung unserer montz hat auch die geschwindigkeÿt / dieser ÿtzigen vor augen schwebenden gerechtigkeÿt / daneben wes frembde / und menn[ig]lich davon, / urteiln werden, / zu dem fur verderblicher unerheblicher schaden / diesen landen beider theils und gemeine wolfarth derselben zugewarten. /
Nichtsweniger do man auf diesem vornhemen beruhen sold, / was dorauss erfolgen mocht zu gemuth furen, / und wol erwer... dann wir besorgenn (des wir uns doch in bedacht der hohen bluth und schuldigen verwandtnus auch ewigen vertrege nicht versehen / und konigliche maiesteten zum eh[r] ungern wolten, / das gedeutet mocht werden, / als das konnigliche maiestet durch solch ausgegangen edict, / unns als ein glied der Cron Polan / und irer koniglichen maiesteten / lehensfursten aus irer undertheinigkeith und lehenspfliecht (welchs uns dan nicht wenig bekommerlich fallen thut) und verhoflichen dartzu nicht ursach geben, / auch konigliche maiesteten unns unverschuld ihe billich nicht also ein ungenedig gemuth tragen / adder haben solle, / scheÿden und sondern thette, / darob dan die mitgonstigen / nicht wenig frolockung unnd trostes zu schopffen, / und dadurch ire bishere vorhabende beschwerliche practicen / und also vil stadtlicher treÿben, / und sich villeichtes / des so sonsten nachpleiben, / nach irer ersehender gelegenheÿt understehenn v... wergk brengen möchten. /
Dieweil wir aber wissen, / das Euer Lieb aus schuldiger treu, / hochermelter koniglichen maiesteten zu Polan etc. und der loblichen Cron daselbst, / ehre, / glimpf, / wolfarth, / aufsteigen, / gedeÿ / gantz geneigt, / auch uns mit sonderer wolmogenden freuntschafft zugethann. /
So ist unser gutlichs bitten, Euer Lieb wollen / beÿ koniglicher maiestet und den andern stenden, / der Cron Polan getreulichen, / vleissigk und freuntlichen verfurdern, underpauen und solicitiren helffen, / damit das beschwerliche unbilliche edict widerumb retractirt, / und wan ihe nicht lenger, / dannocht bis auf negstkonfftigen reichstagk suspendirt werden möcht, / do wir unsere gesandte vormittelst gotlicher gnaden, / auch darczu abzufertigenn bedacht, / koniglicher maiestet und die stende der Cron Polan, / der gestalt mit guthen bestendigen grunden zuberichten, / darob zuspuren, / das man uns, / unser land und leuth uber beschehene vorbriffte und andere vilfeltige zusage, / in unsern habenden langwirigen und bishere geringlich... gebrauchten / regalien, / privilegien, / freiheitten und gerechtigkeitten (die man je pillich zu halden schuldigken und imants ÿme eintrag zubeschehen gern gestatten will) zu perturbiren, / und dieselben zu schmelern und[er]stehet / verhoffende, / dardurch abschaffung zu erlangen. /
Nicht[s]weniger, / wes einmalh von gutten willen von koniglicher maiestet und der Cron zu Polan / angenomen zugesagt beliebt, / beschworen / und verbrifft, / dasselbige getreulichen gehalten [in] dem fhalh, / das unser undertheinigs, / freuntlichs gleichsmessigs und billichs bitten / und ersuchen, / beÿ koniglicher maiestet nicht stadt haben solte, / wurden wir solche an die ihenige, welche auch interesse an den landen Preussen habenn und damit belehenet, / dan eben also hoch in dissen stuck als uns zu widder gehandelth gelangen zulassen, / und rat... beÿ inen, / des wir vil lieber uberhoben sein wolthen, / zuerholen, / verursacht und gedrungen, / damit das, / welchs der undertheinigkeÿt / nicht zu nahendt und gleichwol die unvermeidliche notturfft zu erhaltung / unser freÿhun[g], die dieses landt und herschafft / bis an uns mit bluth erhalten, / erfordert, / vorgenhomen werden möcht, / haben auch auf solchen fhalh in unserm, / an konigliche maiestet gethanem schreÿben solemniter und feÿerlich protestirt, das wir in solch irer maiesteten beschwerlich wider unsere freÿheÿt, / vertrege, / belehenung ...g zusage ausbracht [m]it abthunng unserer montz, / wir im wenigsten nicht consentirt, / sonders das uns dises mher de facto / weder iure beschiecht, / und dagegen uns unsere rechtliche und andere geburliche notturfft zuerhaltung unserer regalien / und privilegien vorbehalten haben, / auch das dabeÿ zusuchen, / darab uns niemants mit fuegen zubeschuldigen. /
Seÿn aber uber alles, / trostlicher ungetzweiffelter zuvorsicht / konigliche maiestet werden auff Euer Lieb und anderer wolmeÿnenden, / die konigliche maiestet und der Cron ehre unnd wolfarth mher weder etliche[n] personen eigenen nutz und ungunst gegen uns erwegen / undertheinigs vleissigs getreues ermanen, / erindern / und furderung, / uns mit genediger / konniglichen anthwort begegnen, / darob wir zu mercken, / das konigliche maiestet ire konnigliche zuneigung von uns nicht abzuwenden, / ihe vil mher uns dorinnen zuerhalten, / auch beÿ unsern regalien, / privilegien, freiheitten / irem vilfeltigen zusagen nach, / geringlichen pleÿben zelassen, / zuschutzen, / zu schirmen / mit konniglichen gnaden, / auch das vilbenent beschwerlich edict gentzlich abzuhelffen. /
Das umb koniglichee maiestet mit zusetzung unsers gantzen vermogens, / auch ungesparts leibs guts und bluts undertheiniglichen zuvordienen, / und Euer Lieb mit sonderer wolthettigen freuntschafft zubeschuldenn, / erbietten wir unns bereithwillig und freuntlich.
Unnd nachdeme Euer Lieb des erwirdigisten hochgebornnen fursten unsers freuntlichen lieben bruder hern Johann... Albrechten, / ertzbischoffen zu Magdeburgk, / bischoffen zu Halberstadt / und marggraffen zu Brandenburgk, / Euer Lieb sondern vertrauten freundt, / zustandt, / wie es umb se[iner] lieb der zeÿt als wir daussen gewesen, / gelegen / zu wis[sen] begeren. / Als wollen wir Euer Lieb freuntlichen nicht be..., das nicht ohnich wir seiner lieb aus bruderlicher lieb zu h... besucht und befunden, / das dieselb / dennocht in zimblich... leÿbs vermogenheÿt, / allein das seiner lieb ein gefherlichen ... schaden an eÿnem knÿe, / darob sein lieb wenig rhue innen und under den ertzten sich erhalten haben mu.... Sein der hofnung zu Gott, / den wir auch derhalben bitten, ehr werde sein gnad verleihen, / damit die mittel g[e]funden, / dardurch sein lieb zu fruchtbarer besserung gesuntheÿt derselben ertzstifft, / auch andern vilen g... herren und freunden zu ehren und wolfarth komm[en] muge. /
Welchs alles wir also Euer Lieb als unserm verwanten freund und nachparn, / freuntlicher guether meÿnung unangetzeigt nicht wollen lassen. / Thue damit Euer Lieb dem aller hochsten Gott bevelhenn. /
Datum Konnigspergk, denn XVII Aprilis anno etc. im XLVI-ten.
Von Gots gnaden Albrecht marggraf zu Brandenburg, in Preussen, zu Stettin, Pomern, der Cassuben und [Wenden] hertzog, burggraff zu Nurmbergk und furst [zu] Rugen manu propria subscripsit