Den ersamen und namhaften herrenn ⌊burgermeister und rathman der koniglichen stadt Dantzk⌋, unsern besondern, / guten freundenn.
Unsern freuntlichen grus und alles guts zuvoran. Ersame, namhaftige herren, besondere, gute freunde. /
Es ist Ewer Erbarkeit in frischem gedechtnis, / wie vil mal wir vor ⌊Hansen Holsten⌋ gebeten / und auch erhalten, das im Ewer Erbarkeit uns zugefallen, / dovor wir noch danckbar sein, / worinne er hette ubertrettenn, / wie das jungen leuten gemein, / vorziehen und mit gunst haben nachgegeben. / Dieweil ⌊er⌋ dan forder nichts anders gesucht, / dan das er hat geacht seiner sachen gerechtigkeit hulflich sein / und von der auch nach erhaltung der acta, / die im zuvor nicht sein geworden, / abzustehen sich hat vorgenommen / und sich in aller pilligkeit, / wie einem getreuen burger wolzustehet, / gen Ewer Erbarkeit vorhalten, / ist unser gantz freuntlich unnd vleissig bitten, ine aus aller schwermutigkeytt und ungunst, dorein er gefallen, / zulassenn / und sein gunstige herren zusein, / welchs wir in einem vilgrossern / mit stetter freuntlicheit und wilfarung umb Ewer Erbarkeit, die wir gotlichen gnaden bevelhen, / zubeschulden uns erbieten / und pflichtig wollen sein. /