Text #145
Statement of Ioannes DANTISCUS concerning possession of the village Limity by Hans PACKUSSs.l. 1547-02-15
Manuscript sources:
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Consensus reverendissimi super bonis Limitten
Wir Ioannes von Gots genadenn bischof zu Ermlandt thun kundt und bokennenn vor idermenniglich den solchs zuwissen von nothenn:
Nachdem der erbar unser lieber getreuer Hans Packuss unser burgraf zu Vormdith / mit unserem zulass so wir ihm under unserm siegel gebenn / das gut Liemittenn im vormditschenn camerampt gelegenn und czwelf huben in sich haltende / von Hans Ottinghausenn mit aller gerechtickeit und zubohorung wie das in seinen grentzen bogriffen und von ihm noch laut daruber gegebenen hantvhestenn basher bosessenn ist / vor vier hundert margk czwentzig groschen vor die margk gezalt / laut daruber gemachten und von Hans Ottinghausenn bosigeltenn kaufbrif / gekauft hat. / Und wir hernacher in erfharung kommen sein / wie das Casper Jordenn unser underthan und burger zu Vormdit / gedochtenn Hans Ottingshausenn ane unseren zuloss und vorbewust aufgemeltes gut Limittenn und die hantfeste dessulbenn / die ehr bei sich gehapt dreihundert margk etc. und nicht soviel auf seine hantschrifte wie ehr un beweislich anczeigt darauf ehr ihm wenig hette vortrauet als aufs gut / geligenn davor ehr das gut viel ihar gebraucht und besessen und darin widder unser obricheit und die gemeine landsordnung gehandelt und die ubertretenn .
Haben wir in derwegenn vor uns gefurderth / und auf sein beckentnus die dreihundert margk / so an uns laut der lands ordnung gefallenn sein / zu uns genomen / die uns auch gedochter unser burggraf Hans Packuss dieweil Casper Jorden von Hans Ottinghausen auf ihn uberweiset und keinem anderem wie wir uns deshalben hernacher mit ihm vortragen werden / boz[a]lenn und ablegenn soll / und bosagenn, ihn und seine rehte erbe hiemit kraft dieses brifs vor die rechten bositzer und halter gedochts guts Liemitten. /
Das zu urkundt mit unserm siegel bosigelt etc.
Datum den XV Februarii 1547.