» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
Copyright © Laboratory for Source Editing and Digital Humanities AL UW

All Rights Reserved. No part of this publication may be reproduced or transmitted in any form or by any means, electronic or mechanical, including photocopy, recording or any other information storage and retrieval system, without prior permission in writing from the publisher.

Text #145

Statement of Ioannes DANTISCUS concerning possession of the village Limity by Hans PACKUSS

s.l. 1547-02-15
Manuscript sources:
1rough draft in German, in secretary's hand, AAWO, AB, D. 70, f. 277v (t.p.)
2office copy in German, in secretary's hand, AAWO, AB, A 2, f. 61r-v

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Consensus reverendissimi super bonis Limitten

Wir Ioannes von Gots genadenn bischof zu Ermlandt thun kundt und bokennenn vor idermenniglich den solchs zuwissen von nothenn:

Nachdem der erbar unser lieber getreuer Hans Packuss unser burgraf zu Vormdith / mit unserem zulass so wir ihm under unserm siegel gebenn / das gut Liemittenn im vormditschenn camerampt gelegenn und czwelf huben in sich haltende / von Hans Ottinghausenn mit aller gerechtickeit und zubohorung wie das in seinen grentzen bogriffen und von ihm noch laut daruber gegebenen hantvhestenn basher bosessenn ist / vor vier hundert margk czwentzig groschen vor die margk gezalt / laut daruber gemachten und von Hans Ottinghausenn bosigeltenn kaufbrif / gekauft hat. / Und wir hernacher in erfharung kommen sein / wie das Casper Jordenn unser underthan und burger zu Vormdit / gedochtenn Hans Ottingshausenn ane unseren zuloss und vorbewust aufgemeltes gut Limittenn und die hantfeste dessulbenn / die ehr bei sich gehapt dreihundert margk etc. und nicht soviel auf seine hantschrifte wie ehr un beweislich anczeigt darauf ehr ihm wenig hette vortrauet als aufs gut / geligenn davor ehr das gut viel ihar gebraucht und besessen und darin widder unser obricheit und die gemeine landsordnung gehandelt und die ubertretenn .

Haben wir in derwegenn vor uns gefurderth / und auf sein beckentnus die dreihundert margk / so an uns laut der lands ordnung gefallenn sein / zu uns genomen / die uns auch gedochter unser burggraf Hans Packuss dieweil Casper Jorden von Hans Ottinghausen auf ihn uberweiset und keinem anderem wie wir uns deshalben hernacher mit ihm vortragen werden / boz[a]lenn und ablegenn soll / und bosagenn, ihn und seine rehte erbe hiemit kraft dieses brifs vor die rechten bositzer und halter gedochts guts Liemitten. /

Das zu urkundt mit unserm siegel bosigelt etc.

Datum den XV Februarii 1547.