Wir haben hievor von wegen unsers underthans, burgern unser stadt ⌊Wormdit⌋, ⌊Thewes Osenborn⌋ / und seins stieff sohns ⌊Melchior Bergern⌋, / der dem kruger ⌊Hans Wernaw⌋ ein zugeschlosnen wetzschker mit seim geldt, / wie im land der gebrauch ist, / als seinem wirdt vortraulich zuüorwaren hat geben, / ⌊⌋, / doruff er mit gemeltem seinem wirdt ins recht vorwiesen und gekommen / und doselbst ein urteill widder sich erhalten, / von dem er sich beschwert, / wie wirs achten, / auch dem rechten gemess ist, / befunden, / an Ewer Erbarkeit ge appellirt etc. Wiewol wir zweiffels an sein, / Ewer Erbarkeit in der sachen, was recht ist, erkennen werden, / hab wir dennoch nicht mugen nachlassen, / vor unsern ⌊underthan⌋ Ewer Erbarkeit freuntlich zubeschreiben / und zuerinnern, / das im, unserm underthan, in solchem gescholtnem urteill nicht wenig zu kurtz gescheen, / nemlich das dem ⌊wirdt⌋ auferlegt ist, / sich mit seinem starcken recht von im zufreien, / der doch zuvor des wetzschkers nicht gestendig / unnd dornach, das er in entpfangen het, bekant, / mit zeugen nicht rechtlich vorfaren ist, / uff welche er sich gezogen. / Aber dis alles hat Ewer / Erbarkeit / zubedencken, / das unser ⌊underthan⌋ ein gantzen wolzugeneheten und vorschlosnen wetzker mit seinem geld dem ⌊wirdt⌋ hat zuüorwaren gegeben. / Ist auch nicht von notten gewest an zu zeigen, / weil der ⌊wirdt⌋ solchs nicht begert, / wie vil geldts und was im wetzschker gewest, / welchs gemeiniglich in allen landen bei den wirdten also gehalten, / das der gast das seine nicht ansagen, / was / ader wie vil des sei, / dem wirdt thut vortrauenn / und das seine auch so widder uberkombt, / welchs in diesem falh sich anders zugetragen, / dan unserm ⌊underthan⌋, / der sein wetzschker gantz unzurschnitten / und mit eim schloslein, / wie die wetzschker sein, / vorschlossen, / hat geben zubewaren. / Ist im widderumb ufgeschnitten von der ⌊wirtin⌋ aus irer kammer / und das geldt doraus vorloren, / uberantwort / in abwesens des ⌊wirtts⌋, / der villeicht derhalben sich ausm weg gemacht / etc. Dieweil dan die recht mitbringen, / das ein depositum / dem, der es eingelegt hat, / sol so volkomlich, als es gewest ist, / von dem, der es angenommen, / widder werden, / nemlich so solchs dem annehmer nicht mit geweldiger handt, / feuer / ader seiner vorhaltung ufbrechung mit dem seinen ist entworden / etc. Derhalbenn ist unser freuntlich bitt, / es wolt Ewer Erbarkeit so in diese sache sehen, / domit gedachtem unserm ⌊underthann⌋ an weiter muhe und unkost sein entpfangner schade entricht wurde, / domit nicht nottig / solchs mit recht weiter zusuchen, / welchs wir umb Ewer Erbarkeit, / die wir hiemit gotlichen gnaden bevelhen / und die iren in gleichmessigem und grosserm falh / der pilligkeit nach unbeschwert wollen beschuldenn. /