Letter #6175
Ioannes DANTISCUS to Gdańsk Town CouncilHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1543-03-17
received [Gdańsk (Danzig)], 1543-04-03 Manuscript sources:
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Den ersamen und namhafftigen herrenn burgermeister und rathmannen der koniglichen stad Dantzig, / unsern besondern, guten freunden
Unsern freuntlichen grus und alles guts zuvoran. / Ersame, namhafftige herren, besondere, gute freunde. /
Wir haben hievor von wegen unsers underthans, burgern unser stadt Wormdit, Thewes Osenborn / und seins stieff sohns Melchior Bergern, / der dem kruger Hans Wernaw ein zugeschlosnen wetzschker mit seim geldt, / wie im land der gebrauch ist, / als seinem wirdt vortraulich zuüorwaren hat geben, / geschrieben, / doruff er mit gemeltem seinem wirdt ins recht vorwiesen und gekommen / und doselbst ein urteill widder sich erhalten, / von dem er sich beschwert, / wie wirs achten, / auch dem rechten gemess ist, / befunden, / an Ewer Erbarkeit ge appellirt etc. Wiewol wir zweiffels an sein, / Ewer Erbarkeit in der sachen, was recht ist, erkennen werden, / hab wir dennoch nicht mugen nachlassen, / vor unsern underthan Ewer Erbarkeit freuntlich zubeschreiben / und zuerinnern, / das im, unserm underthan, in solchem gescholtnem urteill nicht wenig zu kurtz gescheen, / nemlich das dem wirdt auferlegt ist, / sich mit seinem starcken recht von im zufreien, / der doch zuvor des wetzschkers nicht gestendig / unnd dornach, das er in entpfangen het, bekant, / mit zeugen nicht rechtlich vorfaren ist, / uff welche er sich gezogen. / Aber dis alles hat Ewer / Erbarkeit / zubedencken, / das unser underthan ein gantzen wolzugeneheten und vorschlosnen wetzker mit seinem geld dem wirdt hat zuüorwaren gegeben. / Ist auch nicht von notten gewest an zu zeigen, / weil der wirdt solchs nicht begert, / wie vil geldts und was im wetzschker gewest, / welchs gemeiniglich in allen landen bei den wirdten also gehalten, / das der gast das seine nicht ansagen, / was / ader wie vil des sei, / dem wirdt thut vortrauenn / und das seine auch so widder uberkombt, / welchs in diesem falh sich anders zugetragen, / dan unserm underthan, / der sein wetzschker gantz unzurschnitten / und mit eim schloslein, / wie die wetzschker sein, / vorschlossen, / hat geben zubewaren. / Ist im widderumb ufgeschnitten von der wirtin aus irer kammer / und das geldt doraus vorloren, / uberantwort / in abwesens des wirtts, / der villeicht derhalben sich ausm weg gemacht / etc. Dieweil dan die recht mitbringen, / das ein depositum / dem, der es eingelegt hat, / sol so volkomlich, als es gewest ist, / von dem, der es angenommen, / widder werden, / nemlich so solchs dem annehmer nicht mit geweldiger handt, / feuer / ader seiner vorhaltung ufbrechung mit dem seinen ist entworden / etc. Derhalbenn ist unser freuntlich bitt, / es wolt Ewer Erbarkeit so in diese sache sehen, / domit gedachtem unserm underthann an weiter muhe und unkost sein entpfangner schade entricht wurde, / domit nicht nottig / solchs mit recht weiter zusuchen, / welchs wir umb Ewer Erbarkeit, / die wir hiemit gotlichen gnaden bevelhen / und die iren in gleichmessigem und grosserm falh / der pilligkeit nach unbeschwert wollen beschuldenn. /
Datum aus unserm schlos Heilsperg, den XVII tagk Marcii M D XLIII. /
Ioannes, von Gottes gnaden bischoff zu Ermlanndt /