Letter #5327
Ioannes DANTISCUS to Albrecht I von Hohenzollern-AnsbachHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1545-05-29
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GStAPK, HBA, C1, No. 1012, f. 2v
Dem durchlauchtenn hochgebornen fursten und hern hern Albrechtenn vonn Gots gnaden marggraven zu Brandenburg / in Preussenn / zu Stetinn, Pomern / der Cassuben unnd Wenden hertzog / burggraven zu Nurmberg unnd furst zu Rueg(en) / unserm hochgunstigen lieb(en) hern und freunde
GStAPK, HBA, C1, No. 1012, f. 1r
Durchlauchtiger hochgeborner furst / hochgunstiger lieber her und freundt. / Unsere freuntliche und vleiswillige dienste zuvoran. /
Wir haben diesen tag E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t freuntlich shreiben von wegen des testaments unsers vorstorbenenn pfarrers zum Stromhubell erhalten / dasselbte allenthalben zu erholen / achten wir unnottig / und weil solch shreybenn mit wissen E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t ist ausgangen / wolle wir der freuntlicher meynung nicht vorhalten / das gemelter pfarrer in seinem testament eigentlich hat ausgedruckt / das er seiner freundin / von wegen der enderung des glaubens / nicht hat wollen zu eigenen / des / das er superinscribed⌈erer superinscribed⌉ nicht vonn erbshaft / sondern von der kirchen dienst hette uberkommen / und in unsern willen gesetzt / mit dem ubrigen / das nicht vortestirt zuthun und lassen / dorinne unsere gewissenn vorbunden / woruff wir solch testament angenommen / und besiegelt / kreftig gesprochen / auch den testamentarien befolhen / wie sie das exequirn und volnziehen sollenn / welchem zu widderkommen / uns noch vormugen unser geistlichen rechte / die sich mit weltlichen gerichten / in dem falh was testament von priestern herkommennde betrifft / nicht vorgleichen / in keinen weg wil gezimen / und furderlichen was wir ein mahl rechtlich erkant und besiegeln haben lassen / dasselbte widder usern gewissen GStAPK, HBA, C1, No. 1012, f. 1v zutilgen / und zu nicht lassen machen. / Es sol uns E(uer) F(urstliche) D(urchlauch)t davor halten / (ane irkeinen ruhm angezeigt) das wir vormittelst gotlicher hulff niemant unrecht thun / ader zuthun un stain⌈[n]n stain⌉der uns gestatten / auch vilmals bitten / Got uns so lange nicht lasse leben / das wir jemande widder billickeit und recht in unser kirchenn gebreuchlich / solten wissentlich thun / und in dem uns beshmitzt finden lassen. / Und domit dis an uns gespurt wurde / hab wir des vorstorbnen pfarrers freundin / aus nachbarlicher zuneigung / und nicht aus pflicht zwantzig marck zugeben bevolhen / die welche sie ane widderrede entpfangen / weiter geburt ir nichts zu fordern etc.
Wie auch E(uer) F(urstliche) D(urchlaucht) melden in gleichem falh / so imants uns zugehorig / von den vorstorbenen geistlichen under E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t gesessen / erbfalh wurd suchen / E(uer) F(urstliche) D(urchlauch)t dermassen sich auch woldt halten / das unns nicht widdrig ist / weil wir solche geistliche in iren gesetzen und ordnungen unvorhindert lassen bleiben / wirt jemant von den unsern bei in erbfalh wollen furdern / das sie auch solchen iren g written over v⌈vgg written over v⌉esetzen und rechten nachgehen / und sich den gemess halten.
Worinne wir sonnst E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t freuntlich dienen und zu willen mugen sein / das unnsern gewissen nicht beshwerlich / auch GStAPK, HBA, C1, No. 1012, f. 2r uns immer muglich / erbieten wir uns gen dieselbte E(uer) F(urstliche) D(urchlauch)t / der freuntlichen gunst wir uns vleissigk bevelhen / bereit und willig. /
Dat(um) Heilsberg den XXIX Maii M D XLV.
Ioannes von Gottes gnaden bischoff zu Ermlanndt /