» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
Copyright © Laboratory for Source Editing and Digital Humanities AL UW

All Rights Reserved. No part of this publication may be reproduced or transmitted in any form or by any means, electronic or mechanical, including photocopy, recording or any other information storage and retrieval system, without prior permission in writing from the publisher.

Letter #5327

Ioannes DANTISCUS to Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach
Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1545-05-29


Manuscript sources:
1fair copy in German, in secretary's hand, GStA PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, HBA, C 1, No. 1012
2excerpt in German, 20th-century, B. PAU-PAN, 8244 (TK 6), a.1545, f. 18r-v

Auxiliary sources:
1register in German, GStA PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, Ostpr. Fol., 14 320, f. 65r

Prints:
1HARTMANN 1525-1550 No. 1012, p. 519-520 (German register)

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Dem durchlauchtenn hochgebornen fursten und hern hern Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach (Albrecht von Brandenburg) (*1490 – †1568), 1511-1525 Grand Master of the Teutonic Order; from 1525 to his death Duke in Prussia as a liegeman of the Polish king; son of Friedrich V of Brandenburg der Ältere and Sophia Jagiellon (daughter of Casimir IV Jagiellon), nephew of Sigismund I, King of Poland; founder of the university in Königsberg (1544)AlbrechtennAlbrecht I von Hohenzollern-Ansbach (Albrecht von Brandenburg) (*1490 – †1568), 1511-1525 Grand Master of the Teutonic Order; from 1525 to his death Duke in Prussia as a liegeman of the Polish king; son of Friedrich V of Brandenburg der Ältere and Sophia Jagiellon (daughter of Casimir IV Jagiellon), nephew of Sigismund I, King of Poland; founder of the university in Königsberg (1544) vonn Gots gnaden marggraven zu Brandenburg / in Preussenn / zu Stetinn, Pomern / der Cassuben unnd Wenden hertzog / burggraven zu Nurmberg unnd furst zu Ruegen / unserm hochgunstigen lieben hern und freunde

Durchlauchtiger hochgeborner furst / hochgunstiger lieber her und freundt. / Unsere freuntliche und vleiswillige dienste zuvoran. /

Wir haben diesen tag Euer Furstlichen Durchlaucht freuntlich shreiben von wegen des testaments unsers vorstorbenenn pfarrers zum Stromhubell erhalten / dasselbte allenthalben zu erholen / achten wir unnottig / und weil solch shreybenn mit wissen Euer Furstlichen Durchlaucht ist ausgangen / wolle wir der freuntlicher meynung nicht vorhalten / das gemelter pfarrer in seinem testament eigentlich hat ausgedruckt / das er seiner freundin / von wegen der enderung des glaubens / nicht hat wollen zu eigenen / des / das er nicht vonn erbshaft / sondern von der kirchen dienst hette uberkommen / und in unsern willen gesetzt / mit dem ubrigen / das nicht vortestirt zuthun und lassen / dorinne unsere gewissenn vorbunden / woruff wir solch testament angenommen / und besiegelt / kreftig gesprochen / auch den testamentarien befolhen / wie sie das exequirn und volnziehen sollenn / welchem zu widderkommen / uns noch vormugen unser geistlichen rechte / die sich mit weltlichen gerichten / in dem falh was testament von priestern herkommennde betrifft / nicht vorgleichen / in keinen weg wil gezimen / und furderlichen was wir ein mahl rechtlich erkant und besiegeln haben lassen / dasselbte widder usern gewissen zutilgen / und zu nicht lassen machen. / Es sol uns Euer Furstliche Durchlaucht davor halten / (ane irkeinen ruhm angezeigt) das wir vormittelst gotlicher hulff niemant unrecht thun / ader zuthun u[n]der uns gestatten / auch vilmals bitten / Got uns so lange nicht lasse leben / das wir jemande widder billickeit und recht in unser kirchenn gebreuchlich / solten wissentlich thun / und in dem uns beshmitzt finden lassen. / Und domit dis an uns gespurt wurde / hab wir des vorstorbnen pfarrers freundin / aus nachbarlicher zuneigung / und nicht aus pflicht zwantzig marck zugeben bevolhen / die welche sie ane widderrede entpfangen / weiter geburt ir nichts zu fordern etc.

Wie auch Euer Furstliche Durchlaucht melden in gleichem falh / so imants uns zugehorig / von den vorstorbenen geistlichen under Euer Furstlichen Durchlaucht gesessen / erbfalh wurd suchen / Euer Furstliche Durchlaucht dermassen sich auch woldt halten / das unns nicht widdrig ist / weil wir solche geistliche in iren gesetzen und ordnungen unvorhindert lassen bleiben / wirt jemant von den unsern bei in erbfalh wollen furdern / das sie auch solchen iren gesetzen und rechten nachgehen / und sich den gemess halten.

Worinne wir sonnst Euer Furstlichen Durchlaucht freuntlich dienen und zu willen mugen sein / das unnsern gewissen nicht beshwerlich / auch uns immer muglich / erbieten wir uns gen dieselbte Euer Furstliche Durchlaucht / der freuntlichen gunst wir uns vleissigk bevelhen / bereit und willig. /