» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
Copyright © Laboratory for Source Editing and Digital Humanities AL UW

All Rights Reserved. No part of this publication may be reproduced or transmitted in any form or by any means, electronic or mechanical, including photocopy, recording or any other information storage and retrieval system, without prior permission in writing from the publisher.

Letter #4991

Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach to Ioannes DANTISCUS
Königsberg (Królewiec), 1540-04-10
            received Schmolainen (Smolajny), 1540-04-13

Manuscript sources:
1fair copy in German, in secretary's hand, author's signature, BCz, 1606, p. 397-406
2office copy in German, GStA PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, Ostpr. Fol., 67, p. 220-222

Auxiliary sources:
1register in Polish, 20th-century, B. PAU-PAN, 8249 (TK 11), f. 210

Prints:
1HARTMANN 1525-1550 No. 658, p. 358 (German register)

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Dem Erwirdigenn in Got, unserm besonndernn gelieptenn freundt und nachparnn, / herrenn Johansen bischoff zu Ermelanndt

Unnser freuntlich dinst zuvornn.

Erwirdiger inn Got, besonnder lieber freundt unnd nachpar. /

Aus verwanter freuntlicher nachparschafft / konnenn wir Euer Lieb nicht bergenn, / das glaubwirdig ann unns gelangt, / wie sich ein goltschmidt vonn Crackaw Pluto genant unter herrenn Podmanzski inn Hungernn enthalten unnd aufff unnser muntz groschenn unnd dreier falsch schlagenn, / unnd daruber eczliche leuth, die dasselbige ausgegebenn unnd das es der arth hero keine zugestandenn, / zu Crackaw mermals betretenn unnd auch gefenglich geseczt, aber paldt widerumb nicht wissenn wir aus was ursachenn one allenn entgelt aus unnd los gelassenn sein sollenn. / Welchs inn warheit ein beschwerlicher handel und unns nicht mit ist, / mogenn auch bei unns nicht schliessenn, ob es gut, / das man also lindt mit denn ausgebernn der falschenn muncz umbgehet. /

Besorgenn unns derhalbenn das nicht konnfftig etwas durch dasselbig so zu mererem nachteil gereichenn unnd hernachmal nicht also leichtlicht ausgelescht werdenn, / einreissenn mocht, / sonnder wan vonn allenn herschafftenn unnd ortenn darob gehaltenn, / auch denn vorprecherenn ir gepurlicher lonn gegebenn wurde / (unnsers erachtenns) viel dings, / das sonstenn zu gemeiner beschwerung fur sich gehet, / nachpleibenn. /

Dieweil wir aber befinden, / das leider der falsch unnd dergleichen betruck mit der muncz von untermengung vonn zien, / pley und anderem methall, / hin unnd wider ann allenn ortenn ihemehr unnd mehr zu unleidlichem unnd beschwerlichem schadenn, / gemeiner handtirung unnd armuth / im schwanck gehet unnd gepraucht wirdt, / so habenn wir Euer Lieb als unnserm besonndernn gelieptenn freunt und cristlichenn prelaten, / dem ungeczweiffelt solcher gemeiner betruck unnd beschwerlicher unfromme zum hochsten wider im bestenn unv[er]melt nicht wollenn lassenn, / domit dieselbe ire unnderthan / vor solchem gnediglich zu warnnen, / unnd das sie auff allerlei betrug falscher muntz guth aufmerckung gebenn, / zubevelenn, / uff das man einsmals hinter denn grundt kommen / und die tether / andern zur schew ernstlich derhalbenn vermoge der rechten gestrafft werdenn mochten. / Unnd woe es Euer Lieb vor guth ansehenn, / deucht uns nicht ungerathenn, / das dieselbig, / wes dieser arth, / wie obenn gemelt ann Euer Lieb gelangt, / gegenn iren vertrautenn koniglichs hoffs geschriebenn, domit auff diese ding acht gegebenn und gepurende einsehenn geschehen mochtenn, / wie Euer Lieb dem als der hochverstendige und weise ein rechte mas wol werden zugebenn wissenn. /

Dann wir unsern getreuen pflichtenn unnd sonnst angeparnner blutverwandtnus nach koniglicher maiesteten nicht gonnenn, das inn irenn lanndenn solcher falsch solth geliedenn unnd nicht gestrafft werdenn. / Euer Lieb inn einem viel mererem vor irem schadenn zw warnenn / unnd zu dienenn, wie wir unn[s] dann gleichsfals hinwider zue Euer Lieb freuntlich versehenn, / sein wir ider zeit unvordross[en].

Datum Konispergk, denn 10 Aprilis anno 1540.

Vonn Gots genaden Albrecht marggraff zu Brandenburgk, in Preussen, zu Stettin, Pommern, der Cassubenn unnd Wende[n] hertzog, burggraff zu Nurnbergk und furst zu Rugenn manu propria subscripsit

Enclosure:

Cedula

Euer Gnaden kann ich nit pergen, / das an mich vor etzlichen tagen / ganntz erschreckliches ja auch unerhortte zeÿttung gelangt. / Als solt von eÿnem grossen herrn ein bothschafft zu dem Türckischen keiser geschigkt sein / unnd an ÿme werben lassen, / das er wider konnig Johansen zu Hungern / mit zweÿen heren ziehenn. /

Nemblich awf Siebenburgen mit eÿnem / und auf Offen mit dem andern, / und gedachten konig Johannsen vortreiben, / unnd als dan das landt zu Hungern gemelten grossen hern einreumen solte. /

Doraus er dem Turcken seinen gewonlichen tribut, / als vonn ider person eines itzlichen menschen einen hungerischen gulden geldes geben wolte. / Wo nhu dem also, / where es ÿe zuerbarmen, / das man solch ding von so grossen potentaten, / die auch der Cristenheÿt heupter, / erfaren sollte, / Furstliche Gnaden konnen auch leichtlich bedencken, / wie sorglich und fherlich es umb gemeÿne Cristenheÿtt des Turcken halben stehen wolte etc.