Letter #4991
Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach to Ioannes DANTISCUSKönigsberg (Królewiec), 1540-04-10
received Schmolainen (Smolajny), 1540-04-13 Manuscript sources:
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Dem Erwirdigenn in Got, unserm besonndernn gelieptenn freundt und nachparnn, / herrenn Johansen bischoff zu Ermelanndt
Unnser freuntlich dinst zuvornn.
Erwirdiger inn Got, besonnder lieber freundt unnd nachpar. /
Aus verwanter freuntlicher nachparschafft / konnenn wir Euer Lieb nicht bergenn, / das glaubwirdig ann unns gelangt, / wie sich ein goltschmidt vonn Crackaw Pluto genant unter herrenn Podmanzski inn Hungernn enthalten unnd aufff unnser muntz groschenn unnd dreier falsch schlagenn, / unnd daruber eczliche leuth, die dasselbige ausgegebenn unnd das es der arth hero keine zugestandenn, / zu Crackaw mermals betretenn unnd auch gefenglich geseczt, aber paldt widerumb nicht wissenn wir aus was ursachenn one allenn entgelt aus unnd los gelassenn sein sollenn. / Welchs inn warheit ein beschwerlicher handel und unns nicht mit ist, / mogenn auch bei unns nicht schliessenn, ob es gut, / das man also lindt mit denn ausgebernn der falschenn muncz umbgehet. /
Besorgenn unns derhalbenn das nicht konnfftig etwas durch dasselbig so zu mererem nachteil gereichenn unnd hernachmal nicht also leichtlicht ausgelescht werdenn, / einreissenn mocht, / sonnder wan vonn allenn herschafftenn unnd ortenn darob gehaltenn, / auch denn vorprecherenn ir gepurlicher lonn gegebenn wurde / (unnsers erachtenns) viel dings, / das sonstenn zu gemeiner beschwerung fur sich gehet, / nachpleibenn. /
Dieweil wir aber befinden, / das leider der falsch unnd dergleichen betruck mit der muncz von untermengung vonn zien, / pley und anderem methall, / hin unnd wider ann allenn ortenn ihemehr unnd mehr zu unleidlichem unnd beschwerlichem schadenn, / gemeiner handtirung unnd armuth / im schwanck gehet unnd gepraucht wirdt, / so habenn wir Euer Lieb als unnserm besonndernn gelieptenn freunt und cristlichenn prelaten, / dem ungeczweiffelt solcher gemeiner betruck unnd beschwerlicher unfromme zum hochsten wider im bestenn unv[er]melt nicht wollenn lassenn, / domit dieselbe ire unnderthan / vor solchem gnediglich zu warnnen, / unnd das sie auff allerlei betrug falscher muntz guth aufmerckung gebenn, / zubevelenn, / uff das man einsmals hinter denn grundt kommen / und die tether / andern zur schew ernstlich derhalbenn vermoge der rechten gestrafft werdenn mochten. / Unnd woe es Euer Lieb vor guth ansehenn, / deucht uns nicht ungerathenn, / das dieselbig, / wes dieser arth, / wie obenn gemelt ann Euer Lieb gelangt, / gegenn iren vertrautenn koniglichs hoffs geschriebenn, domit auff diese ding acht gegebenn und gepurende einsehenn geschehen mochtenn, / wie Euer Lieb dem als der hochverstendige und weise ein rechte mas wol werden zugebenn wissenn. /
Dann wir unsern getreuen pflichtenn unnd sonnst angeparnner blutverwandtnus nach koniglicher maiesteten nicht gonnenn, das inn irenn lanndenn solcher falsch solth geliedenn unnd nicht gestrafft werdenn. / Euer Lieb inn einem viel mererem vor irem schadenn zw warnenn / unnd zu dienenn, wie wir unn[s] dann gleichsfals hinwider zue Euer Lieb freuntlich versehenn, / sein wir ider zeit unvordross[en].
Datum Konispergk, denn 10 Aprilis anno 1540.
Vonn Gots genaden Albrecht marggraff zu Brandenburgk, in Preussen, zu Stettin, Pommern, der Cassubenn unnd Wende[n] hertzog, burggraff zu Nurnbergk und furst zu Rugenn manu propria subscripsit
Cedula
Euer Gnaden kann ich nit pergen, / das an mich vor etzlichen tagen / ganntz erschreckliches ja auch unerhortte zeÿttung gelangt. / Als solt von eÿnem grossen herrn ein bothschafft zu dem Türckischen keiser geschigkt sein / unnd an ÿme werben lassen, / das er wider konnig Johansen zu Hungern / mit zweÿen heren ziehenn. /
Nemblich awf Siebenburgen mit eÿnem / und auf Offen mit dem andern, / und gedachten konig Johannsen vortreiben, / unnd als dan das landt zu Hungern gemelten grossen hern einreumen solte. /
Doraus er dem Turcken seinen gewonlichen tribut, / als vonn ider person eines itzlichen menschen einen hungerischen gulden geldes geben wolte. / Wo nhu dem also, / where es ÿe zuerbarmen, / das man solch ding von so grossen potentaten, / die auch der Cristenheÿt heupter, / erfaren sollte, / Furstliche Gnaden konnen auch leichtlich bedencken, / wie sorglich und fherlich es umb gemeÿne Cristenheÿtt des Turcken halben stehen wolte etc.