Letter #3404
Ioannes DANTISCUS to Elbing Town CouncilHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1548-07-05
Manuscript sources:
Auxiliary sources:
|
Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus
Elbingensibus
Unsernn etc.
Weil man Ewer Erbarkeit zcu koninglichen majestet, dem wir von hertzen die ewige ruhe und seligkeit bei Got dem almechtigenn bittenn, / bogrebnus ghen Crako, / und ferner von do auf den reichstag kegen Pieterkow gefurdert , / und die, was ihnen hirin zuthunde sei, / unseren radt Ewer Erbarkeit mitzuteilenn vor uns bogerenn, wollen wir densulben nicht vorhaltenn, / das man uns auch gleicher gestalt dahin vorschribenn, / und bogertenn vor unser person nichts liebers, / den das wir vor dismol noch Crako shen, / und unserm allergenedigstenn hernn die letzste trew und dinstparkeit erzeigenn mochtenn. / Wir bofindenn aber bei uns die swacheit, / derwegen wir uns billiche von solchem zuge, / wo wir anders noch ein zeit lang unser leiben fristen wollen, / enthaltenn. Wie sich aber Ewer Erbarkeit disfalles kegen die junge koningliche majestet was das bogrebnus bolanget halten sollen, / duncket uns gerathenn sein, / das diesulbenn mit den anderen beidten grossen stedten Thornn und Dantzig ir vornemen haben, / und von denen erkundenn, was die zuthun bodocht seindt. / Wo die nu zihen ader schicken wurden / rathenn wir, das Ewer Erbarkeit nicht ausbleibenn. / / Wo aber nicht, / achten wirs dennoch notig zusein, das die drei stedte semptlich / was hirinn koninglicher majestet zuantworten sei schlissenn. Das man auch Ewer Erbarkeit auf den reichstag in der Chron boruffenn, / haben die sich wol und geringlich kegen die koningliche majestet, / dieweil solchs disses landes priuilegia und freiheit, / auch dem alten gebrauch widdrig ist, / zuentschuldigenn. / [ni]chts wenigers raten mugen ... Ewer Erbarkeit sich mit [de]n anderen beidten [st]edten, wie im vorigen [g]leichge gestalt [h]irin auch boradschlagen, / und denen sich vorgleichenn. Wir habens aber da[v]or man werde uns vor dem reichstag / wie gewonlich / alhie im lande ein gemein tagfarth / das aus der unsere geschickten dahin vorordnet / ansetzenn, / welchs wo ess geschen wirdt / werden alsdan die hern dieser lande redte sich genugsam was zu dieser sachen notig boradten und under sich boschlissen kunnenn, / vor noch sich den auch Ewer Erbarkeit mugen richten. Denen wir ferner mit unserer furderung / und guttem radt / so viel wir in unserm geringen vorstande finden werden / nicht wollen absten. / Und bovelen diesulben hiemit gotlichen genaden mit langweriger gesuntheit.
Datum aus unserm schloss Heilsberg, den V Iulii XLVIII.