List #5970
Gdańsk City Council do Ioannes DANTISCUSGdańsk (Danzig), 1539-06-04
| odebrano 1539-06-07 Rękopiśmienne podstawy źródłowe:
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Dem Hochwirdigsten in Goth Fursten und Herren, / herren Iohanni / von Gotes g[enade]n des loblichen stichts Ermlanth bisschove etc., unserm genedigen herren
Unser willige / dinste / in allem wilfehrigem gefallen / stetz bevoran. /
Hochwirdigster in Goth Furst, / Genediger Herre. /
Wir haben / gestriges tages / Ewer Gnaden genediges schreiben / von wegen der tagefart dieses landes, / welche / an konigliche maiestat, unsern allergnedigsten herren, / ummb der marienburgischen luft etc. zcur andern zceit und stelle zu vorleygen / gesonnen. / Neben dem koniglichem andtwort Ewer Gnaden dorauf zcugestalt / geburlicher wird entphangen / und weiter / Ewer Gnaden angehaftes genedigen bedencken / zcur nuge und wol eingenommen / und haben noch notturftigen erwegen / und gehabten radtschlegen / dises tages / befunden / und vormerckt, / das die tagefart / zu Marienburgk (ummb faer der contagion zu vormeiden) zu halten / ungelegen. / Och also, / das der her schatzmeister, / hewptman / und die schreibers koniglichen schlosses Marienburgk selbst sich enthalten / und aldar / nicht sein wellen. /
Ab nuh konigliche rethe / dises landes / vilmehr / in ferlickeit zu stellen, / lossen wir das seine mass haben / und solte die tagefart / auf den XV / tagk jungstkunftigen Iunii gesetczt und bestimpt werden. / Wolte derohalben, / das die zceit zu nohe / und koniglichen rethen / zo balte, / wie och sunst andern, / die in der tagfart / in irem obligen / zu thunde / hetten. / Aller seits / unbeqweme sein, / och nicht zceitigk dovon bescheit und kuntschaft zcugestalt werden. / Och wurde villeichte / die schwarheit / des hochwirdigen hern hern Tidemanni bisschoves zu Culmensehe, / unser gnegider herr, / den hinder zufugen, / das Ire Gnade / so balte / in gemelte taglestunge / nicht kommen kunte, / welch Irer Gnaden abwesen. / Och etzlichen hendeln / schlislichen bedencken und ratschlagk / zu geben / hindern und abehalten mochte / und konnen uns nicht wenigk / und mit beschwer vorwundern / wie itczunt, / so gedrencklich / mit uns zu handelen vorgenommen / und der koniglichen rethe / dises landes ehaftigk anliggent / und sunst zugeschribene faer, / welche aus gemeyner zusamnekunft / folgen kan / nicht mit billigen anmercken gewogen werde. /
Derwegen ist an Ewer Gnade / unser dinstlich bitten / unde gutmeinigk bedencken / (angesehen / die tagfart Michaellis herannohet / und die zceit / an konigliche maiestet itczunt ummb ein lantsprech / zu halten / und einen andern tagk eintzusetzen aus obangeczeigten grunden unthunlich zu vorschreiben) welle geruchen / konigliche maiestet im namen der rethe dises landes / zu bitten. / Domit dieselbige tagfart / dismol auff Michaelis vorschoben / und gehalten werden moge / mit dem bedinge, / das alle comissiones und sunst sachen, / die von hochgedochter koniglicher maiestet auf Stanislai von koniglichen rethen zu vorrichten und zu decerniren / eingesetczt / und vorwesen durch vorleggunge des tages ein. Ider / in seinen rechte / keinen nochteil leiden, / sunder ire geburliche craft auf Michaelis schirstkunftigk haben und gewynnen sollen, / wie Ewer Gnade sulchs breitern und hogern bedenckens / wirt wissen koniglicher maiestet zuzuschreiben und dis Ewer Gnaden (welche wir Gote dem Almechtigen / in langer leibes gesuntheit und gelugseliger wolfart / entphelen) dinstlicher andacht / nicht konnen vorhalten.
Geben Dantzigk, / in vigilia Corporis Christi / anno etc. XXXIX.
Ewer / Hochwirdigen Gnaden dinstwillige burgermeister und radtmannen der stadt Dantzigk