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Tekst #301

Ioannes DANTISCUS confirms a willkür submitted by the millers guilds from Braunsberg, Heilsberg and Wormditt

Heilsberg (Lidzbark Warmiński) 1544-12-04
Rękopiśmienne podstawy źródłowe:
1kopia język: niemiecki, XVI w., AAWO, Dok. D.M., M 22, k. 2r-11r

 

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Der müller ermblendischen bisschowthumhs rolle

Wier Ioannes von Gottes gnad / a bischoff zu Ermlandt / thun kundt hiemit idermenniglichen, / den diese schrift vorkommen zu sehen / hören / oder lesen / undt denen es sonst zu wyssen vonnöhten, / das fur uns seindt erschienen, die ehrsame unser liebe getreüe meistere von Braunsberck, / Wormditt, / Heilsberck / undt andere unsere stäte undt flecken / müller uberreichende unss diese nachgeschribene artikel anzeigende, / das sie Gott zu lobe undt ehren / der oberherschaft undt gemeinen man nützlich auch zur besserung undt statlicher erhaltung ihres wercks / mit aller meister undt wercks genossen des müller hantwercks in unserem bishtumb vorwilligung aufgericht / undt zu ewigen gezeiten so wol von den zukünftigen alss gegenwertigen alss zuhalten verliebet / undt angenommen weren unss in aller unterthenikeit gantz fleissig gebeten haben wier wollen dieselben artikel anzunehmen zuzulassen, / zubestetigen / undt zu bekreftigen gnädiglich geruhen. / Undt lauten die artikel wie hernach volgett: /

Im namen des Herren amen. /

Diese artikel unser wilkühr haben wir die meister werckmeister undt gesellen undt das gantze werck der müller im bischofftumb Ermlandt / von dem hochwürdigsten in Gott herren hern Ioanne von Gottes gnaden bischoff daselbst / unserem genedigen herren nul wissen undt gunst eines achbarwürdigen capitels erlanget undt erworben / undt sein von allen werckgenossen dieses wercks eintrechtiglich vorwilliget undt ewiglich von den künftigen alss gegenwertigen alss zu halten verliebt / undt angenommen / damit gerechtikeit / einikeit friede / undt erbarkeit in undt ausserhalb der mühlen undt herbergen allenthalben gehalten / undt die ubertreter zur straff hirin begriffen genommen werden. /

Der erste artikell /

Zum ersten so ein müller der herschaft nicht gefellig, / sol man ihm ein quartal zuvor absagen, / desgleichen sol der müller seinem herren auch so er nicht bleiben wil ein quartal zuvor absagen, / damit sich der herr mit einem anderen müller undt der miller mit einer mühlen vorsehen kan, / dan dass wirt von altem gebrauch gehalten dass abgesaget wirt ist dem müller undt herren gutt. / Ess hette sich dan ein müller wider seine herschaft so ungebührlich undt unehrlich gehalten, / mochte er im urlauben nachgefallen. /

Der ander artikell /

Ess sol auch kein müller ohne gutt bescheidt wegziehen / alles eiserwerck undt was er sonst empfangen volkomlich wideruberantworten, / undt so er abzuziehen willens in der mühlen nichts brechen / oder ergern bey harter straff nach gelegenheit dess schadens, sol die buss undt peen bey der herschaft erhöhett undt gelindert werden. /

Der dritte artikell /

Ess sol kein meister oder gesell in unser herberg sich gegen den vater oder mutter, / oder deren gesinde mit schantbaren worten hören lassen. / Wo iemant solches thete, / sol nach hantwercks gewonheit mit eines halben marck gestraft werden. / So aber die ubertretung so gros sol sich die straff auch erhöhen, / oder an die herschaft verwiesen werden, / deren wier sonst unterworfen. / Schmehet aber iemandts dess wirts hausgenossen sol im wie recht ist ergehen. /

Der vierde artikell /

So sich iemandts mit essen undt trincken zu ubrigem frasse uberladen thete undt dardurch unzühtig hielde / oder mit unreinen füssen / undt unausgethanen kleideren ins vatern bettgewande legen würde, / sol eine halbe marck verbussen. / Dan wen das nicht gehalten können wier keine herberg haben, / wirt uns auch niemandt dulden wollen. /

Der funfte artikell /

Dieweil auch von den umblaufferen viel zankes undt haders erwechst sol niemant er sey meister oder gesel dass werck in die herberg verbotten klag undt hadersachen zuverhören undt zu entscheiden, / er gebe dan 2 libras wachs zum licht in die kirche, undt dass darumb das nicht einem iederen frey sey nach seinem gefallen meister undt gesellen aus ihrer undt der herren arbeit zu verhinderen. /

Der sechste artikell /

So ein gesel in eine mühle kombt sol man in zur arbeit nicht annehmen er beweise dan sein hantwerck / er hau ein stein oder keil / oder ein trieb sechkel das man an dem werck sehe das er unsers hantwercks sey. / Undt das von den umblauffenden vürwegen die sich des hantwercks rühmen undt doch nit sein. / Auch sol kein muller eines paneren sohn fremdder oder seiner herschaft aufsetzen oder das hantwerck lernen, er habe dan seiner freiheit gutten schein. / Ess sol auch kein paner oder scholtz keine mühle sich unterstehen zu besitzen / oder zu kauffen, / er sey dan unsers hantwercks gemess. /

Der siebende artikell /

Undt dieweil auch viel schlimmer undt prasser gefunden, / die aufborgen undt nicht bezahlen, / derwegen so ein gesell aus der herberg oder mühlen stilschweigens entgienge / undt sein bier oder andere schulden nicht bezahlte, / sol auf unserem hantwerck nicht gefordert werden. / Er komme dan undt thue bezahlung. /

Der achte artikell /

Würde einer dem anderen eine schandtliche sache undt bösen nahmen zulegen / undt es nicht konte wie recht ist nachbringen, das im an der anweisung gebrech, / sol der sachen bestanden sein / undt fur ein solchen, wie er den unschuldigen beklagt gehalten werden. / So auch iemandts den anderen treibe undt unrecht befunden, / sol dem der getrieben wirt kost undt zehrung aufrichten, / undt nach der sachen gelegenheit undt der meister erkantnis wachs zur erhaltung dess liechts zu geben, undt zuezahlen flichtig sein. / Ist die sache wichtig das man einem seine ehre abschneiden wolle darinnen weiss die oberherschaft ihr gerichte. /

Der neünde artikell /

Ess ist vor gutt angesehen, das kein gesel von seinem meister wanderrn sol, / er habe im dan zu vor aller, was er in von mühlwerck in seine hande gegeben, / wider uberreicht / undt gutt abscheidt genom(m)en. Thete iemandts hierwider, / sol auf unserem handtwerck nicht gefordert werden, / er komme dan wider undt uberreiche volkomlich, was er empfangen hatt. /

Der zechende artikell

Wier sollen auch die wier meister sein auff unser herren muhlen gutt acht geben, / das auss unser vorseümikeit / am bau kein schade geschehe / undt so wir bauen / sollenn solches treülich thun / undt keine aufsteigung mit dem lohne machen, / anders dan er von alters her gehalten nach erkantnis der herschaft, / die metzen sollen wir nach altem brauch seiner itzlichen mühlen empfangen, / undt da von nicht von dess hern getreide zum brott undt unser nott darft nehmen, / der dar wider hete sol am hochsten gestraffet werden. /

Der eilffte artikell /

Nach dem dan viel gebrechen erwachsen, die die meister in den gesellen besseren undt straffen sollen, / welch geselle vom meister fremdtlich undt rechte vermahnung nicht wolte annehmen / undt fieng an in der herberg oder mühlen mit ungestimen worten zu puchen, sol gestraft werden undt die busse VIII libras wachs zum licht gegeben werden.

Der zwelffte artikell /

Die muhler oder ihre werckmeister sollen das getreide in seckenn zeichnen undt vormetzen, / das andere gemahlne getrede volkomlich den leitem widergeben, / sebst nichts davon nehmen, / noch sein weib oder gesinde dieblich nehmen lassen. / Wer diss vorbricht, / sol auf unserem hantwerck nicht gelitten / undt von der oberherschaft wie ein fremden guts begiriger gestraft werden. /

Der dreizende artikell

Dass getreide sollen sie nicht untereinander in die kumme oder kasten mahlen undt mengen lassen, / sonderm einem iederen, / was er zu mahlen bringt wol mahlen, / dasselb undt nicht ein anders widergeben, / wurde auch iemandts am mass des getreidess zweiffelen undt klagen, / sol bald mit dem scheffel gemessen, / undt so der muhler untrey gesmiden solchs erstaten von dem seinen / undt hart gestraft werden. / So aber der ankleger unrecht, / sol auch billige straf nicht empfliehen nach erkantniss der vorgestalten herschaft. /

Der vierzehende artikell

Uberig viehe sol kein mühler halten sonderen von der herschaft ein anzahl nach vermögenheit der muhlen angesatz werden / undt in summa sol man keine schweine mesten. / Der die vorigen artikel ubertrete, / sol dess gehaltenen undt gemesten viehes verlustig sein, / das der herschafft zufallen soll. /

Der fünfzehende artikell

Liebe ein gesell ursach zum zorn einem meister der aus ungemach kommen mag sol ein libras wachs zum lichte geben thue ess ein meister sol doppelt gestraft werden. /

Der sechzehende Artikell

Ess sol kein meister den anderen mit bösen ticken undt hinderlistigen anschlagen aus seinem dienste bringen er wol in dem willig ubergeben. / Der solches thete, / sol dem werck ein fass bier / undt der kirchen da es geschicht ein halben stein wachs, / der herschaft drei marck unerlösslich zugeben schuldig sein man wolte in dan sonst gnade thun. / Da sich aber iemandts zubeklagen habe der unbillikeit so wier iemandts in unserem werck beladen wollen, / dan so ein meister oder geselle vermercket das im unleidliche straffe aufferlegt sol undt mag sich an unsere herschaft zuerkennen beruffen, da wir unter gesessen recht geben undt nehmen wollen. / Derhalben sich niemandt an das werck nach Königberck oder anderer stäte beruffen sol / undt sein widerpart dahin zu recht ziehen, / dan wir wollen in allen dingen, die wir nicht von hantwerck gewonheit scheiden können, / von unser herschaft geörtert werden. / So aber iemandts so unbedacht er sey meister oder gesel, der sich nicht unterrichten lies undt wir in nicht zu gehorsam zwingen können, / dan wier in diesem undt anderem fall unsere herschafft zu hülf anruffen mögen damit friede ordnung undt gutte einikeit unter unss mag gehalten werden. /

Undt nach dem wier Ioannes, obgenanter bischoff, / die obgeschribene artikel haben gesehen, horen, lesen / undt nach reiffer berahtschlagung undt guttem bedencken, / mit unserem würdigen capitel befunden, / das sie zur gerechtikeit statlicher auffenthaltung dess wercks der miller gereichen werden mögen, / haben wier dieselbige artikel alle dieweil sie nicht wider die gemeine landtsordnung sein, / vorliebe / bekreftige undt so von allen unsers bischtumbs mülleren, / so wol den gegenwertigen alss zukünftigen bey angehaften pönen feste undt unwiderruflich zu halten befehlen. / Mit dem vorbehalt denselben ab undt zuzuthun, wie es die zeit undt der sachen gelegenheit erfordert. /

Wier wollen auch, das dieselben artikel abgeschrieben / undt in einer iederen stat bei den mülleren oder in den herbergen der mühlischen abgelegt werde, / damit wan sie zusammen kommen sich nach diesen artikeln zu richten haben, / zu urkundt mit unserem siegel hieran gedruckt besiegelt. /

Welchen undt gegeben auff unserem schlos Heilsberck, den vierden tag dess monaths decembris im iahr tausent fünfhundert vier undt vierzigsten. /