Letter #97
Ioannes DANTISCUS to [Johann von LUSIAN (LUZJAŃSKI)]Heilsberg (Lidzbark Warmiński), [1547]-02-06
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Unsernn etc.
Dieweil uns Ewer Herlichkeit noch absterbenn ihres seligenn sones Martenn / seine vorlassene witfraw sampt ihrenn kinderenn, / die in allem ihrem obligenn hantzuhabenn und zuschutzenn bovelenn, / darob wir bisher gehaltenn, / und keinem nicht zugelossenn habenn, / dersulben vorlassenen witfrauen und ihren kinderenn / mit erkeiner unbillichenn sachenn zuzusetzenn, / wel[ch] wir auch noch ferner zuthun bedocht sein, / nu ist gedochte witfraw kurtzlich bein uns gewest / und sich boclagt, w... Ewer Herlichkeit, / welche sie nebenn uns billich hanthabenn solte, / ihr aus den gutterenn, / welcher seliger etwan Albrecht von Lusian, Ewer Herlichkeit bruder, / ihrem vorstorbnem sone Marten / mit dersulben consens und vorihaung / durch ein statliche rechtliche gabe und kreftigenn contract, / so von unserm seligem vorfharenn, dem hochwirdigenn hern Mauritio, bischofe zu Ermlandt, ist von beiden teilenn angenommen und bowilliget worden, welchen auch gedochter unser vorfhare mit ihrem daruber gegebenem brif und siegel, / des abschrift wir hie beigelegt , damit Ewer Herlichkeit sich desto bass der dinge zuerinnere hab..., bokreftiget und bostetiget hat, / gegebenn und unwidderruflich zugeeignet, / die zinser zu heben weren und darin hinderen thete. / Welches, dieweil ess von Ewer Herlichkeit widder ihre eigene bowilligung vorgenomen wirdt, / und dadurch unsers seligenn vorfha... brif und siegel angefochtenn werdenn, / widder welche zuthun, ader die zubrechen wir keinem gestatenn wollenn, / sunder unangeshen ihrer witwenschaft und kinder, so viel uns umer muglich daruber haltenn, / belangt an Ewer Herlichkeit unser freuntlich bitte, dieweil wir der witwen und ihrer kinder landtfurst und oberster vormunder sein, / die wir in dem fal nicht wollen, auch nicht sollenn vorlassenn, diesulbe wolte von solchem ihrem vornemen absthenn, / und gedochte gutter nebenn den zinserenn, / so der frawen und ihren kinderen zukomen, die Ewer Herlichkeit seliger bruder wollens und ... ihrem sone und seinen erben unwidderruflich / rechtlich ubergeben und abgetreten, ungehindert gebrauchen lassenn, / und ferner sie in allen ihren billichenn an und obligenn, neben ... welches wir uns gewisse zur Ewrer Herlichkeit, die wir gotlichen genaden bovelen, / vorshen, / helffen hanthaben und furderen.
Datum aus unserm schlosse Heilsberg, den VI Februarii .