Was belangt die zusamen furderung des ⌊culmischenn adels⌋ / wegenn des gemeinenn angesatzten schosses, / so zu dem zuge der hern botschafter gefallenn sol, / das den Ewer Herlichkeit den vierzhenden dis monats zum Reden zusamen zukomen vorschribenn, / und doch von etzlichenn des adels vorstanden habe, / das sie bedoch werenn, solch gelt nicht den hern vorordten botschafternn, / sunder den irigen, / so aus ihrem mittel nach ⌊Crako⌋ an die ⌊alte koningliche majestet⌋ sollen geschicket worden, / abzulegenn, / haben wir das gerne aus Ewer Herlichkeit schreibenn eingenomen. / Und dieweil Ewer Herlichkeit unsern rath ihr hirin mitzuteilenn bogerende ist, / shen wir vor gut an, das gedochter schoss volkommen durch Ewer Herlichkeit vom ⌊adel⌋ eingenomen und davon ihren geschickten, soviel sie zur zerung bonoturft , / das ander aber den hern botschafter zugeigent und geschicket werde, dan ess wil sich nicht geburen, das das ubrige ihnen zukommen soll. / Worin Ewer Herlichkeit vleis wirt vorwendenn, / auf das sie darin bowilligen, / und sich weiter nicht sperrenn. / Wie uns Ewer Herlichkeit auch anzeigt, / das sie gesinnet sei balde noch osterm / mit gotlicher hulffe / uns zu bosuchenn und etzliche wochen zu vorharrenn, / wirdt uns Ewer Herlichkeit alsdan , wie auch idere zeit, ein wilkomener und angenemer gast sein, / den wir nicht allein etzliche wochen, / sunder so lange ess Ewer Herlichkeit gefallenn wirdt, / gerne bei uns haben und wissenn wollenn. / Zu dem ist ess auch notig , das sich Ewer Herlichkeit dermals eins hieher bogebt, / damit den irrungen / wegen der gutter, / so der vorlassenn ⌊witfrauenn⌋ Ewer Herlichkeit ⌊sones⌋ und ihrenn kinderen zu komen, abgeholffen werde, / und sie wissen mag, wes sie sich zuhaltenn habe, / welche zuvorlassen und ihr abzusehenn inn ihren billichen sachen und anligenn / uns, als dem ober hern und vormundt, / in keinem wege geburenn will etc.