» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
Copyright © Laboratory for Source Editing and Digital Humanities AL UW

All Rights Reserved. No part of this publication may be reproduced or transmitted in any form or by any means, electronic or mechanical, including photocopy, recording or any other information storage and retrieval system, without prior permission in writing from the publisher.

Letter #5311

Ioannes DANTISCUS to Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach
Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1543-12-30
            received 1544-01-02

Manuscript sources:
1fair copy in German, in secretary's hand, author's signature, GStA PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, HBA, C 1, No. 952
2register with excerpt in German, Polish, 20th-century, B. PAU-PAN, 8244 (TK 6), a.1543, a.1543, f. 37

Auxiliary sources:
1register in German, GStA PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, Ostpr. Fol., 14 320, f. 60r
2register in Polish, 20th-century, B. PAU-PAN, 8250 (TK 12), f. 92

Prints:
1HARTMANN 1525-1550 No. 952, p. 495-496 (German register)

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Dem Durchlauchtigen Hochgebornen Furstenn und Herren, herren Albrechten von Gottes gnaden marggraffen zu Brandenburg, / in Preussen, / zu Stettin, Pommern, / der Cassuben und Wendenn hertzogen / burggraffen zu Normberg / und fursten zu Rugen, / unserm hochgunstigen lieben herren und freunde /

Zu seiner furstlichen durchlaucht eigen handen /

Durchlauchtiger Hochgeborner Furst, / hochgunstiger lieber her / und freundt. / Unsere freuntliche unnd vleis willige dienste zuvoran. /

Wir habenn vor gestrigem tage Euer Furstlichen Durchlaucht gantz freuntlich schreiben bei unserm cammerjungen erhaltenn, / welchs widderumb zu erholen / und sonderlich uff alles zu antworten / wurd Euer Furstliche Durchlaucht zu lesen ader horen etwan ungevellig. / Was aber zubeantworten notig / ist / das wir zu hochem dancke annemen, / wie Euer Furstliche Durchlaucht schreiben laut / mit den iren so wil zu halten vorschaffen, / domit den unsern die freiheit under Euer Furstliche Durchlaucht zu handeln / gleichmessigk wie die iren under uns haben / zugelassen und gestattet werde, / woraus liebe und einigkeitt beiderseits wirt einwachssen / und sich teglich mehren etc.

Weiter ermercke wir nach manchfeltigem schreiben und ansuchen, / das wir der landtsordnung halben zwuschen Euer Furstliche Durchlaucht und unserm seligen in Gott negst vorstorbenen vorfaren gemacht, / in die wir uns auch mit Euer Furstliche Durchlaucht haben / in erster unser ankunfft / eingelassen, / das dieser artickell hie eingelegt / von Euer Furstliche Durchlaucht, wie solchs die declaration im schreiben / vor dem jungsten an uns ausgangen / mitbringt, / in seiner wirden gehindert und geendert wirt, / welchs wir von des besten wegen lassen gescheen, / wie unser negst antwort inhelt, / dorzu uns vorursacht, / so wir offentlich sehen und befinden / bei unsers in Got gemelten vorfarn / auch bei unsern gezeitten, / das derselbte artickell von Euer Furstliche Durchlaucht underthan / nie sei unvorruckt / gebrauchlich gelassen / und stets widderwillen gestifftet. / Von uns aber und denn unsern frei in seinem stande vorblieben, / nemlich weil vil korns und weitzen, / so wol aus unserm resselischen ort gen Konigsberg / und vom Braunsberg zuvor, / auch dis vorgangne jar / in das belgische / und den strich herumb / nicht wenig / frei und an alles uffsehen / gefurt ist worden. / Sall dan dieser artickell / statlich uffgericht / mit solcher declaration sein auffgehaben, / wil uns auch nicht annders fuegen / dan das wir in derselbten gestalt den unsern solchs kundt thun / und dem so zu volgen befelhen, / worinne wir uns gantzlich vorsehen Euer Furstliche Durchlaucht kein vordriss werde tragen. /

Wie uns Euer Furstliche Durchlaucht vordan anzeigt / und freuntlich von uns fordert / umb zu wissen / wer der Lassotha sei / und mit was instruction / er zu romische kayserlicher und koniglicher maiestet abgefertigt, / muge wir keinen gewissen bericht zu thun / dan er uns unbekant / und uns von im mit wenig worten geschrieben wirt / das er in Euer Furstliche Durchlaucht und in den denischen sachen befellich habe. / Wirt uns derwegen was anders zukommen / wolle wir Euer Furstliche Durchlaucht vortrauter weis unangezeigt nicht lassen. / Der tagk zu Peterkaw angesetzt / wirt ungewandelt gehalten / dohin sich diese zeitt konigliche maiestet, unsere allergnedigster her, soll begeben / und den negsten montag uber acht tage (Got gebe in guter gesuntheit / auch uns und allen irer maiestet underthanen zu wolfart) do glugseliglich einkommen. / Es wirt uns auch dobei geschrieben das die junge konigliche maiestet auch unser allergnedigster her / gewislich dohin sich soll vorfuegen / und den tag helffenn halten. /

Vor das gantz gunstigliche zuschreiben / zu diesem eingehenden jahre, / dorzu uns Euer Furstliche Durchlaucht vor sich / auch von den durchlauchten hochgeborn Euer Furstliche Durchlaucht furstin / und freuelein / vil guts thut wunschen, / bedancke wir uns uffs hochste, / Got den almechtigen bittende / dieselbte Euer Furstliche Durchlaucht und unser hochgunstige beichttochter / neben irer durchlaucht freuelein / in langweriger gesuntheit, / glugseliger regirung / und in all dem / das leib und seell / zu zeitlicher und ewiger seligkeit forderlich ist / zuenthalten, / den wir hiemit unsere geistliche willige dienste / und unser inniges gebett uff das vleissigst entbiethen / und uns in Euer Furstliche Durchlaucht zugethane gunst / mit freuntlicher zuvorsicht bevelhen. /

Datum Heilsberg, den XXX Decembris MDXLIIII.

Ioannes von Gottes gnaden bischoff zu Ermlanndt / qui supra manu propria subscripsit