» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
Copyright © Laboratory for Source Editing and Digital Humanities AL UW

All Rights Reserved. No part of this publication may be reproduced or transmitted in any form or by any means, electronic or mechanical, including photocopy, recording or any other information storage and retrieval system, without prior permission in writing from the publisher.

Letter #5301

Ioannes DANTISCUS to Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach
Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1543-07-24


Manuscript sources:
1fair copy in German, in secretary's hand, author's signature, GStA PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, HBA, C 1, No. 916

Auxiliary sources:
1register in German, GStA PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, Ostpr. Fol., 14 320, f. 57v
2register in Polish, 20th-century, B. PAU-PAN, 8250 (TK 12), f. 45

Prints:
1HARTMANN 1525-1550 No. 916, p. 476-477 (German register)

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Dem durchlauchten, hochgebornen fursten unnd herrn, hern Albrechtenn, von Gotts gnadenn marggrafenn zw Brandenburg, in Preussenn, / zw Stetin, / Pomern, / der Cassubenn unnd Wendenn hertzog / burggraf zw Nornberg und furst zw Rugenn, unserm hochgunstigenn lieben herrn unnd freunde

...

Durchlauchter, hochgeborner furst, / hochgunstiger, lieber herr unnd freunt. / Unnsere freuntliche und vleiswillige dinst zuvorn. /

Ewer Furstlichen Durchlaucht brief, durch ein secretarien underschribenn / zu Konigsbergk den XVIII dis monts ausgangen, / ist unns den XXII dornach zukomen / im welchem des beckers halben von Schippenpil / der zw Seheburg het sollenn noch vordienst seiner ubelthat / gerechtfertiget werden / gleicherweis ob ihm gewalt / unrecht / und aus geschwindigheit unnser amptleuthe und des gerichts gehanndelt / gesheen wer / derwegenn entrichtung und erlegung seines erbitens shadens / weil er im gefengnis enthalten / von unserm houptman uf Seheburg gefurdert wirt / etc. / Woruf wir Ewer Furstlichen Durchlaucht freunthlicher / nachparlicher mheinung hiebeÿ gebunden zushicken / was wir in diesem falh / zuvor Ewer Furstlichen Durchlaucht geantwurt / unnd wie uns daruf widerumb geshrieben / von uns bittende / den gemelten becker / unangesehen alles weittern berichts / uns wolten lassenn Ewer Furstlichen Durchlaucht zw willen befolhen sein / in solchem wir / zugefallenn und freuntlichem nachparlichem dienst / das recht ufgehaltenn / Ewer Furstliche Durchlaucht gerne wilferig uns erzeigt / und ihn seiner vordienten billichen straf entledigt / worinne allein ihm unrecht ist widerfaren / wie Ewer Furstliche Durchlaucht aus bericht unsers houptmans zw Seheburg / der weittleuftiger alles in sich helt / dan der vorige / den wir Ewer Furstlichen Durchlaucht noch laut beigelegter unsers shreibens copeÿ zugesant / und aus den abshriftenn der actenn / urfrid und burgshaft / wirt haben zuvornhemen. / Es ist unns seltzam / das Ewer Furstlichen Durchlaucht cantzeleÿ solchs vilmals schreibens an uns / widerumb unser antwurt und gruntlichen der sachen gelegenheit / von uns der warheit nach / beschribenn / in VI monaten vorgessenn / hierumb wir freuntlich bitten / diese beigelegte copeien / zu ubersehenn / und warhaftige relacion Ewer Furstlichen Durchlaucht dorvon zu thun / zubefelhen. Woraus Ewer Furstliche Durchlaucht befindenn wirt / die ungegrunte / zunotung unnd vorgessenheit des beckers gethanen eidts / der nicht ungewonlicher weis / wie unserm houptman shult wirt geben / sonder uf unsern befelh / Ewer Furstlichen Durchlaucht begeren an uns nachzukomen / von ihm dem becker unbezwungen / neben der burg schafr gethan ist / und damit / Ewer Furstliche Durchlaucht zw wolgefallen / diese sach[e] allenthalbenn hingelegt unnd entricht / nichts wÿnnigers werdenn unnders underthanen des scholtzenn von Seibers walt / dem sein gelt gestolenn / burge / etlicher wort halbenn / zw den sich unnser underthan nicht bekent / und zw Schippenpil sich hat mussenn vorburgen / von des beckers weib ufs new angezogenn / derwegen wir abermals freuntlich bitten / weil diese sache der gestalt / uf ansinnen Ewer Furstlichen Durchlaucht gentzlich vortragenn / wolde den von Schippenpil / hirinne stille zu stehen und nichts ufs new wider die burge vorzunemen / gebietten / ouch mit ihrer contzeley gunstiglich vorschaffen / das dergestalt gescherffte brive wider unnser amptleuthe / gerichte / unnd gerichts hanndel an uns / gemessiget wurdenn / dan unnser ampt / unnd gerichtsleuthe / so wol zu rechte geschworenn sein / ouch sich so ehrlich unnd redlich zuhaldenn wissen wie anndere hie im lande darzu ausgesetzt / wie wÿr uns des von wegenn sonderer gunst / die Ewer Furstliche Durchlaucht zw uns tragen und das wir uns der auch gerne / noch unser muglicheit / mit freuntlichen diensten vorhalten / gentzlich und trostlich vorsehenn.

Datum aus unserm schlos Heilsbergk, den XXIIII Iulii MDXLIII.

Ioannes von Gotts gnadenn bischoff zcw Ermelannd manu propria subscripsit

Von newen zeittungenn hab wir dissmal nichts sonnders / allein das Ewer Furstliche Durchlaucht zu Krako negst vorstanden / von dem sieg kaÿserlicher maiestet kriegsvolck in Aphrica in eroberung des stadt Tremezen / nicht weit vo Oran das kaÿserliche maiestet zuvor hot / und Algir / wie aber die schlachten und der zog allenthalben von den kaÿserishen nicht weit / unnd vor Tremezen zugangen / wirt Ewer Furstliche Durchlaucht eigentlich aus beigelegter gedruckter schrift haben zuvornhemen / bittend mit vleis / so Ewer Furstliche Durchlaucht was von kaÿserlicher maiestet unnd anders woher wirt habenn / unns beÿ diesem unnserm bothenn mitzuteilen / so wir auch dergleichenn mittler zeit etwas uberkomen / wie wir unns teglich vorsehenn / wollen wir Ewer Furstlichen Durchlaucht freuntlicher vortrawter weis nicht vorhaltenn. Datum ut in litteris