Hochwirdiger inn Gott Furst, Gennediger Herr. /
Unnser bereidtwillige unnd unvordrossene dinst[e] seindt Ewer Hochwirdigste Gnade stetz zcuvorann entpholenn. /
Gennediger Herr. /
Es seindt uns Ewer Hochwirdigste Gnade schriffte gesternn vor dato sampt eingelegter ⌊koniglicher maiestett⌋ unsers allergennedigsten herrenn brieffs abschriefft ann die gemeine ⌊dieser lande Prewssenn rethe⌋ intituliret uberwicht wurden. / Doraus ⌊koniglicher maiestet⌋ genediges bedenckenn unnd bogeer dergleichen auch Ewer Hochwirdigste Gnade gutte meinung vornommen und mussen / dasselbige wes also Ewer Hochwirdigste Gnade mith denn anderen ⌊herren rethen⌋ am jungsten zcum ⌊Elbinge⌋ noch der unnsern abscheide derwegen bereth approbirenn, / als das die abschriefft des koniglichen brieffs den anderenn domols abwesenden herren rethen zcugeschickt unnd alsdenne das jennige wes ein ider beÿ sich derwegenn finden ader bedocht sein wurth von sich schreibenn thett alsdenne men dasselbige ann die koniglicher maiestet undertheniglich gelangen liesser. /
Des men aber sunst der sachen in sich ein vorschub biss auff die negst ankommende ⌊tagefartt⌋ 1545-05-08⌊Stanislai1545-05-08⌋, wie solchs Ewer Hochwirdigste Gnade in ihrem brieffe melden thut bitten sulten. Das wolte sich unnsers erachtens aus gros wichtigenn unserm unnd ⌊unser stadt⌋ obligenn nicht fast woll schickenn. / Dann wir konnen Ewer Hochwirdigste Gnade unangetzeigt nicht lossen, / das uns ergesternn tages eine erns[te] unnd stracke peremptorliche ladung lauths eingelegter glaubwirdiger abschriefft derselbig[en] von der ⌊koniglichen maiestet⌋ unser genediger herr beÿ ihrem eigenem reitenden komornick zcugeschickt inn crafft, welcher wir der rath unnd andere die interesse zcuhabenn vormeinen de omnibus bonis nostris quocumque iure et titulo et ubilibet habitis et possessis etc. vor ihrer maiestet unnd derselbigen hochwirdigen rethenn feria secunda post Invocavit proxima zcu ihrer maiestett unnd des instigatoris officii instan{tan}tiam personlich und peremptorie zcu erscheinen geladenn werdenn. / Doselbst uns auch zcu compariren geburenn will / zcu welchem actu oder handell och die ⌊konigliche maiestet⌋ des ⌊lanndes⌋ privilegio noch / seine ⌊koniglicher dieses landes rethe⌋ inhalttende desselbigen koniglichenn brieffs zcu sich thutt furderenn etc. /
Welcher hartter unnd unvorhoffter fall uns nicht alleine von wegen unser ⌊stadt⌋ / sunder auch sunst wiewoll wier zcu comparirenn bedocht / nicht klein bekommerniss eingebrocht unnd jo in sunderheit der punct / de omnibus bonis vestris quocumque iure possessis etc. / Welchenn dann etzliche also zcuvorstehende achtenn, / das men von uns grundt und boscheidt vonn allen unsern, / das ist der stadt gutter zcu habende bogerende szeÿ / das denne fast weÿtt sehenn auch nochmols villeichte ferner / dann noch vorhanden ader bedoch[ten] werdenn möge treffenn wolte. / Derhalbenn unnd dweill wir uns vonn wegen dieser ⌊stadt⌋ Ewer Hochwirdigste Gnade vaterlandes zcu derselbigen aller gennedigen zcuneigung gunst unnd furderung / mehr dann gewisslich vorsehenn, wie wir das auch von Ewer Hochwirdigste Gnade mehrmals mith hertzlichem wolgefalten gehort unnd immers Ewer Hochwirdigste Gnade grospreislich ruehms nochgerett werdenn mus. Also das sie diese ⌊stadt⌋ unnd derselbigen wolfart je zo gros und szere meine / liebe unnd gerne (an deme wir auch nicht zcweiffelen) gefurdert wissen als jemandt aus unserem mittel. /
So ist ann Ewer Hochwirdigste Gnade unser dienstlich und vleissig bitt sie wolle doch uns ihrenn gutten {ihren guttenn} gnedigen ⌊rath⌋ ungeszewmoth ungemerckt, das der termin kurtz vorhanden mit zcuteilenn geruchenn auff das dieses hartten fals mith uns unnd unsern privilegien och ⌊stadt⌋ gutteren also gefaren wurth. / Domith es nochmols uns ader auch mehren kein grosser nochteill hinder oder beschwer einbrengen thett. / Worinne unsers erachtens zowoll des ⌊landes⌋ als unser sach zcu bedenckenn sein will / unnd was also Ewer Hochwirdigste Gnade beÿ sich ihres reiffen raths erfindenn unnd ab auch jemandt aus diesem lande an dÿe ⌊koniglichen maiestet⌋ inn diesen itzigen ⌊reichstag⌋ zcihenn werde, das denne des landes privilegio auch koniglichen befehl unnd sachen gelegenheitt noch alle widderige nochteilige seqvele zcuvormeiden also gescheenn mus.
Bitten wir beÿ zceiger diesses mith den ersten vorstendigt zcu werdenn. / Dasselbige wollen wir ummbe Ewer Hochwirdigste Gnade unnsers besten fleisses zcuvordienen seinn gewilliget. / Mith der hulff des Almechtigen deme wier Ewer Hochwirdigste Gnade zcu langen vorhefften gessunden und gluckszeligen tagen unns und unszer anligendt aber in Ewer Hochwirdigste Gnadt mith vleis entphelenn. /