Wie wir negst den XIII dits monts ins kurtze uff Ewer Erbarkeit ⌊⌋, / den IX tag auch des itzigen / an uns ausgangen, / im ⌊⌋ angezeigt, / das uns dazumall so eilent unser bedencken / in dem, was die schiffart mit der fracht und ladung belangt, / der sich die frembden / den einwonern bei Ewer Erbarkeit zu merglichem schaden understanden und angenommen, / von uns zuschreiben / die zeit zu enge fielh, / hab wir der sieder mit gueter muess unnd sonderm vleis bei uns bewogen / das jenige, das aus statlichem grunde / und der sachen gelegenheit gemess / Ewer Erbarkeit vorsichtiglich, / dem gemeinen gute zum besten, / uns haben lassen wissen, / dobei uberlesen, / wie ⌊konigliche maiestet⌋, unser aller gnedigster her, / widder Ewer Erbarkeit vornemen / in der satzunge / lauts Ewer Erbarkeit privilegien, / der ⌊stadt⌋ und derselbten ⌊einwonern⌋ zu nutz, / dovon der sehe farende man sein nahrung mus haben, / von eigen nutzlichen leuten ubel bericht / Ewer Erbarkeit etwan scharff het beschrieben, / doruff Euch widderumb Ewer Erbarkeit billich antwort eingenommen, / dorzu uns zu gedechtnis ist kommen, / was in demselbten handel durch die hern ⌊rethe dieser lande⌋ / neben uns negst zu ⌊Crockaw⌋ / koniglicher maiestet ist vorgebracht worden, / den zur selben zeit ire konigliche maiestet uf em negsten ⌊reichstag⌋, / der kurtzlich diese tage zu ⌊Peterkaw⌋ sein endtschaft genommen, / thet vorlegen, / derwegen wir nicht ungern hetten gesehen, / das uff gemeltem reichstag / diese sache der fracht und ladung / widderumb wer gedacht / und uf die bane gebracht worden, / dorzu wir uns williglich, / der guten stad zu fordernis, / wolten haben lassen gebrauchen. / Dieweil aber solchs vorblieben / und dennoch in keinen weg sich wil fuegen, / das thun, / doran nicht allein der ⌊stadt⌋, / sondern auch der ⌊Cron⌋ / und ⌊diesem lande⌋ nicht wenig gelegen, / in vorgessen zustellen, / lasse wir uns beduncken nicht ungerathen, / das dieser handell uff negstkunftiger ⌊tagfart⌋ zu ⌊Marienburgk⌋ ufs new vorgenommen / und den herren ⌊rethen⌋ in ratschlag gegeben wurde, / nemlich wie wir vorstanden, etliche vornembste herren, geistlich und weltlich, der ⌊Cron⌋ dohin von hochgedachter ⌊koniglicher maiestet⌋ vorordennt seint, / das mit den, die gelegenheit allenthalben dieser sachen beredt / und sie belernet mochtenn werden, / aus was ursachen solche setzung uber die fracht und ladung / zwuschen dem burger und frembden / von Ewer Erbarkeit lauts der stad privilegien / aufzurichten wer vorgenommen, / mit anzeigung, wie es in den orten und stedten, / von den die frembden schiffe an Ewer Erbarkeit kommen, / in gleichem falh mit den unsern doselbst gehalten wirt. / Auch helt sich der gebrauch, wie Ewer Erbarkeit melden, / hie im ⌊lande⌋ in den stedten, / an der ⌊Weissell⌋ gelegen, / in der ⌊Cron⌋ dergleichen, / wie wir nicht anders wissen, / das, so frembde fuhrleut in ein stadt kommen, / in vor den einwohnern zuladen nicht wirt zugelassenn / etc., worinne Ewer Erbarkeit, / wan das uff negster ⌊tagfart⌋ wirt sollen angebracht werden, / was nottig und dorzu dinstlich wirt sein, / domit die ⌊herren rethe⌋ ⌊konigliche maiestet⌋ grundtlich in dieser sachen mugen berichten, / anzubrengen nicht werden nachlassen. / Was wir alsdan fuglichs und nutzlichs in diesem unnd andern felhen Ewer Erbarkeit und der guten ⌊stadt⌋, / unserm vaterlandt, / zu willen und wolfart / werden wissen fortzustellen, / sein wir unbeschwert und erbottig. / Gotlichen gnaden bovolhen. /