Unser ⌊⌋, das wir den XVI des vorgangnen monats mit zuschickung der copeien koniglichs briefs an die hern ⌊rethe dieser lande⌋ / gethan, / haben Ewer Erbarkeit, wie wir uns vorsehen, erhalten, / woraus Ewer Erbarkeit unser gutduncken, / das wir den hern rethen zugeschrieben, vornommen. / Mitler zeit ist uns von dem hochwirdigen hern ⌊bischoff von Colmsehe⌋ / und von den grosmechtigen hern ⌊marienburgischen⌋ und ⌊pommerellischen woiwoden⌋, / dorneben auch der edlen, wolgebornen hern colmischen, / ⌊elbingischen⌋ unnd ⌊dantzker castellanen⌋ mit anzeigung irer stim und voto / in der zwei hern burgermeister sache / in irem ⌊⌋ zukommen, / welche vota wir zusammen gebracht und ⌊koniglicher maiestet⌋, unserm allergnedigsten herren, / wie eingelegte abschrifft mitbringt, / durch eigenen reittenden boten eilents ⌊⌋, / das wir Ewer Erbarkeit nicht haben wollen in freuntlicher weis und zuneigung vorhalten. / Und nimpt uns wunder, / wie uns auch negst von dem hern ⌊dantzker castellan⌋ vormeldet, / das wir so fast in dieser sach vordechtlich werden geacht, weil wir mit den geladenen personen nichts anders, dan gute freuntlicheit wissen. / Es solt jo hirinnen bedacht werden, / das wir ⌊konigliche maiestet⌋ und irer maiestet willen nicht in unser gewalt haben. / Vor imants, der vormeint, / das wir in etwan mit ungrund ⌊koniglicher maiestet⌋ hetten angegeben, / der nehme uns bei hochgedachter koniglicher maiestet zu rechte vor, / do wir mit gotlicher hulffe unser unschuld, eher und gut glimpff, / das nicht wenig in der ⌊stad⌋ bei Ewer Erbarkeit nachrede genommen, / wol werden wissen zuvorantworten. / Als dan wirt erfaren, / wer, / von wem, / ader in was gestalt solch angeben gescheen, / und ehe dan solchs geschicht, ist unser freuntlich bitt, / wolten sich nicht lassen einfuren / anders von uns zugleuben, / dan wie von den, / der Ewer Erbarkeit und der guten ⌊stad⌋, unserm vaterlandt, in aller billigkeit vil ehre und guts gonnen. / Mocht wir auch die wissen, / die solchen argwahn uff uns haben / und uns also vordechtlich, / gleich, wie wir Ewer Erbarkeit und der ⌊stadt⌋ / (: das in ufrichtigen sachen weit sol von uns sein :) gantz widdrig weren, / ausbreitten, / weil sie uns bisher vor ⌊koniglicher maiestet⌋ nicht vorclagt, / wolten wir sie vor irer maiestet gericht vorladen und in doselbst / mit forderung billichs abtrags / solchen argwahn rechtlich ablegen. / Dis hab wir auch zu vorhaltung unser lieb und freuntschaft, / die wir zu Ewer Erbarkeit und unserm ⌊vaterlande⌋ tragen, / der notturfft nach / derselben Ewer Erbarkeit, die wir gotlichen gnaden bevelhen, / nicht wollen unangezeigt lassen. /