Es hatt uns der ersame ⌊Fabian Ludicke⌋, / unser underthann und burger zur ⌊Guttstadt⌋, / wegen seines sohnes ⌊Greger Lüdicken⌋, / der sich kurtzlich beÿ Euch gesasset / unnd alda seligenn ⌊Jacob Campen⌋ naturliche nachgelassene ⌊tachter⌋ gefreÿet, / ersucht / unnd angetzeigt, / wie das durch die erbnamen seligen Jacobs Campen / gedachtem seines sohns weibe / ihres leibs schmuck und kleider, / welche ihr / ihr vater beÿ seinem leben / aus veterlicher liebe unnd gütte / gegeben unnd zugeeigent, / wider alles recht unnd billickeit vorenthalten werden, / gleichs ob es mit zu dem nachgelassenen erbfhall des Jacob Campen gehörig, / so doch nicht die begabten im testament, / sonder die erbnamen pflichtig sein eintzubrengen, / was sie beÿ leben des vorstorbenenn entpfangen / unnd das sich dieselben erbnhamen auch zum theil sollen vornhemen lassen, / wie auch das jhennige, damit Jacob Campe / gemelte seine tachter im testament noch seinem tode begabet /, derselben nicht werden solle / aus dem schein, / als solte sie one wissen und willenn ihrer vormunder gefreÿet / unnd also wider des lands wilkhure gehandelt habenn, / welch furgebenn dan mit nicht bestehen kündte, / dan des lands wilkhüre gehet auff die jungfrauen, / welchen beide vater und mutter mit tode abgangen sein. / Hie lebt aber noch die ⌊mutter⌋, / welche selbst ihre ⌊tochter⌋ erstlich vorlobt / und dasselbige nicht one zcweier vormunder wissen. / Dartzu werde inn derselben landswilkhüre gedacht / von nemen des mannes / und desselben einsetzung ins gutt. / Dasselbe aber geschehe nicht durch das blosse gelübde, / sonder durch die offentliche trewe, / so durch denn priester geschicht, / und volgende ehelich beÿligenn. / Ob auch wol erstlich inn derselbenn lands wilkhure gedacht wirt, / das es solle gescheen mit rath der nehisten freunde, / so werde dennoch zu letzt im beschlus / allein die offenbarunge des willens der jungfrawen erfoddert. / Hie aber habe die ⌊jungfrawe⌋ sampt der ⌊mutter⌋, / uber das sie schön vorhin mit zweÿen vormunderen davon geredet, / vor allen dreÿen vormunderen, / so anheÿmisch gewesen, / ehr dan der offentliche zuschlag in der kirchenn / und die trewe, / auch das eheliche beiligenn gescheen, / dardurch aller erst der ⌊geselle⌋ / der tochter zum manne worden / und ihr gutt gesetzt seÿ, / erschienen / und haben ihren willen noch zum uberflus offenbaret / und dieselben vormunder auch darzu, als es gescheen solte, / mit innstendigheit bitten lassenn. / Desgleichen habe der geselle erstlich vor allem gelübde / an die ⌊mutter⌋ unnd einen vormunder umb dieselbe personn werben lassen / und darnoch auch, / eher das offentliche zuschlagen /, die trewe / und das eheliche beÿligenn voltzogen ist, / habe er ann alle vormunder umb sie langen lassenn, / welchs dan alles zceugbar sein solle. / So wirt auch noch ein annder artickell inn des lands wilkhure befunden, / welcher auch mit iherlich beÿ Euch zu ⌊Dantzig⌋ abgelesenn wirt, / da eÿner eine jungfraw entfüret, / welche ihren willenn, / das sie den zum manne habenn wolte, / vorhin vor erbaren zceugen geoffenbart habe / und er auch vorhin redlich sie habe werben lassen, / das sie beide one schaden sein sollen. / Wie viel weniger kann dan seins ⌊sohnes weib⌋ / sampt seinem ⌊sohne⌋ gebrochen haben ? welche mit willen der ⌊mutter⌋ in den heiligen standt der ehe getretten sein / und da zur stelle sich mit Gott und ehrenn dencken zu ernheren / etc.
Unnd wiewol er, / der ⌊vater⌋ /, gar nicht thut zweÿffeln, / Ewer Erbarkeit in anmerckung der billickheit / seinem ⌊shon⌋ behulfflich sein wurden, / das er zu dem jhenigen, / welchs seinem ⌊weibe⌋ ihr vater, seliger ⌊Jacob Campe⌋, / erstlich bei seinem leben gegeben / und zugeeigent, / ouch was er ihr darnach in seinem testament vormacht und nachgelassenn, / komen muge, / damit dasselbige sonder lange recht gehnt und unkost, / welchs einem jungen burger zu seiner nharung nicht furderlich, / hot er uns gantz undertheniglich angefallen und gebethen, / deshalben an Ewer Erbarkeit zuschreiben. / Unnd weil wir seine bitte auff keinen ungrundt vormerckt, / so weit sich der fhall also erhelt, / wie uns angetragen / unnd sonderlich, wie es mit der personen ⌊mutter⌋ willen zugangen, / die ⌊person⌋ auch ihren willen den vormunderen geoffenbart / und der ⌊geselle⌋ umb sie redlich werben lassen /, eher dan der offentliche zuschlag inn der kirchenn, / die treue / und das eheliche beiligen gescheen ist, / haben wir ihm seine unterthenige bitt / nicht wissen abzuschlagen. / Und ist demnach unsere freuntliche bitt, / weil wir jhe und allwege / zuforderst Euer Erbarkeit, / die gutte ⌊stadt⌋, / unser vatherlandt / und derselbenn ⌊einwoner⌋ / gerne und unbeschweret gefurdert, / davon wir auch noch nicht wollen ablassenn, / Euer Erbarkeit diesses fhals / sich auch also gegen uns ertzeigen wolten / und unsern gebornen ⌊underthan⌋, / der sich bei ihnen gesasset, / zu dem, worzu er recht hatt, / one langwerigen zcanck und rechtgent / vorhelffen, / ihme auch in alle seinem anliegen / als einem jungen burger, / welcher sich inn die nharung erst schicket, / daran er nicht wenig mit vorenthaltunge des jhenigen, / so ihm mit seinem ⌊weib⌋ eigent, / behindert wirt, / gunstiglich furderen / und das, / was zuvor vielen nicht versagt, / widerfaren lassen, / damit er sich des ferner nicht zubeklagenn. / Dan wo solchs gescheen solte, / wusten wir ihn des fhals nicht zuvorlassen. / Czweiffellende aber nicht, / Euer Erbarkeit werden diese dinge so beilegenn / und die erbnamen seligen ⌊Jacob Campen⌋ underrichten, / das alle irrunge hierinne auffgehaben / und diessem ⌊jungen manne⌋ / viel unnötige unkost darauf zu wenden / benomen werde, / welchs wir wider umb Euer Erbarkeit, die wir gotlichen gnaden bevelhen /, mit allem zugethanen willen idere zeit beschulden. /