Letter #3272
[Ioannes DANTISCUS] to Georg von HÖFEN (FLACHSBINDER)Wormditt (Orneta), 1547-11-26
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Fratri Georgio
Unsernn bruderlichen etc.
Wir haben widderum auf dein und der fraw Schefekin , / unser freuntlichen, lieben swegerin bitte an koninglichenn hof geschickt, / und ferner fleisig bei den vorigen hernn angehalten, / darneben auch das instrument der appellation mit dahin gefertiget, / also das wir des gewissen vorhoffens sein, / ihr widderteil werde alda nichts, das ihr entkegen sein mochte, erhalten noch ausbringenn, / woruber wir dem auch allegereit zuvor auf unser voriges schreiben / trostliche antwurt und zusage von den hern uber und undercantzlernn und doctori Hosio bekomen, / wie du aus eingelegtem zedel in gedochter unser swegerin brief wirst zuvornemen haben, / den wir derhalben haben verdeutzschen lassen, / damit ihr in desto bass vorsthen muget, / und solchs heimlich halten. Der fraw swegerin haben wir sunst von einem vortrage geschriben, / den der her von Colmenshe und her Johan von Werden, / auch seligenn hernn Georgen beidte brudere bei uns gesucht. / Duncket uns nicht ungeraten sein, das sie densulben anghe. Wirst derwegen fleisig bei ihr anhalten, / damit solcher umb der ursachen willen, die wir ihr angezeigt, / von ihr nicht werde abgeschlagenn. / Mer wirdt der ihr nutze, den schadhaftig sein, / sunderlich dieweil das kegenteil vorwendet, das der hof zur Ohre nicht von seligen hern Georgen gekauft, / sunder ihr angeerbet sei, / worin wir uns bogerenn zuberichtenn. Morten Bausen haben wir auch schreiben lassen, / das ehr fleisig acht haben sol, / auf das der frawen nichts vorseumet, / ader was schedlichs widder die ausgebrocht werde. / Vorshen uns ehr dem also wirdt nachkommen. Die donation, so durch koningliche majestet confirmiert, / und daruber ein decret und koningliche sententz gangen ist, / darb noch zur zeit keiner ferner bostetigung. / Wirdt von dem widderpart nicht kunnen angefochten werdenn. / Wo ess von nothen sein wirdt, / sol darin auch nichts an unserm fleis abghen. Von den sechs marken, / die der junge bei sich gehabt, / haben wir nichts dem boten zur zerung geben, / sunder die widderum unser swegerin zu uberantworten bovolenn. / Wir furderen sie ane das gerne, / wollen sie auch nicht so viel uns muglich sein wirdt vorlassenn. Des jungen Peter Bhemen sache haben wir in kegenwertickeit des hern von Colmenshe mit dem grosmechtigen hern pomerelischen wojwoden geredt. / Saget, ehr habe mit Peter Bhemen noch seinem ohemen Georgen Schultzen nichts zuthunde, / sunder mit dem fremdem erbname, / so des vorstorbnenn kufners erbschaft genomen . / Was sie bolanget wil ehr sich gerne mit ihnen vortragen, / so ferne ehr north auf die erbgelde, / die fremde erbname noch heben sol, geweiset werde. In deiner sachen / die brantmaure botreffende / hat mir her Johan von Werden / statliche zusage gethan und vorheisthenn, das ehr die undernemen / und die anforderung auf dich gantz und gar abschaffen wil, / den du auch deshalben zu bokuemer zeit wirst antreten, / und solcher zusage erinnerenn, / auch ferner, das dem so nochgekommen werden bittenn. Von den pferden, die wir von der fraw Schefekin bohaltenn , / wollet uns wegen der bozalung, wie wir uns darin halten sollen, gruntlich borinchten. / Wir haben dismol gelt wollen schicken, wo ess der junge hette fhuren kunnen. Czu dem zeigt uns unser ohem Joannes Leheman an, / das du uns, wen du die zeit herruber kommen werest, / deshalben eigentlich soltest borichtet habenn. / Solchen boricht wollest noch von dir schreibenn.
Datum aus unserm schlosse Vormdit, XXVI Novembris MDXLVII.