Letter #3081
[Ioannes DANTISCUS] to Andreas BARTSCHs.l., 1547-04-26
Manuscript sources:
Auxiliary sources:
|
Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus
Burggrabio Reselensi.
Ioannes, von Gots genaden bischof zu Ermlandt.
Unser gnade zuvoran. Erbar, lieber, getreuer. Unser gnade etc.
Kegenwertige czeigerin, Georg Eisenbergs hausfraw, ist vor uns erschinenn, / und whemutiglich ihr anligenn angezeigt, / das sie von Hansen Vngerman von Koningsberg etzlicher schuldt halben, so sie im pflege ist, / hart gedrenget und abgefochtenn werde, / also das sie sich wegen ihres armuts und unvormuglicheit die bezalung zuthun, / der auspfendung bofruchte. / Nu saget sie darnebenn, / wie ihr man neben seinem bruder Clement Eisenberg und anderen erbnamen etzlich erbgeldt zu Kuningsberg zu heben gehabt, von welchem Clement Eisenberg mehr den ihr man Georg Eisenberg solte entfangenn habenn, / derwegen ihm den / noch etzwas davon zukueme, / czudem hat sie auch gedochter Clement Eisenberg nach dem brande, den sie zum Swansfelde erlittenn, / do sie in ihren hochsten nothen das erbgelt, / so sie noch in unser stadt Resel austendig gehat, haben vorkeufenn mussen ubervortelt, / und ihnen vor hundert und zhen mark verth dreunddreigzigste halbe mark gebenn. / In welchem allen, wiewol ihnen nicht wenig von obgedochtem Clement Eisenberg zunoch gangen, / und sie von ihm ubersetzet worden, / hat sie dennoch uber ihn nicht clagen wollen, / sunder bei uns hulffe und rath gesucht, / damit vielgenanter Clement Eisenberg durch uns vormanet, / ihnen nu in ihren nothen widder etzwas thete zueignenn, / und sie von der bedrengung der schuldt, / die da nicht gros ist, errethenn, / bevelen wir dir, das du gedochten Clement Eisenberg beschickest, / und ihn unsernt halben und aus unserm bovel vormanest, / und in dem underrichtest, / das ehr sich seines, wiewol wir nu ...illichs mitleiden ...it armen leuten ...gen, und ihnen ... helfen und ... erkennen armen brudernn und seiner kinderenn, / welches ehr sunst blut vorwandtnus halben zu thun schuldig, / erbarmen wolte, / und ihnen etzwas von dem seinem, / dieweil ehr ihrer nicht wenig genossen, / zueignen, / auf das sie damit obgedochtem Hans Vngerman, / von dem sie angefochtenn worden, / mugen zufridenn stellenn, / und nicht gantz und gar von ihrer narung komen, / daran ehr uns ein sunderen gefallen, / und du unser bovel und willen thun wirst.
Datum 25 Aprilis 1547.