Letter #3077
[Ioannes DANTISCUS] to [Thorn Town Council?][Heilsberg (Lidzbark Warmiński)?], 1547-04-11
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Unsernn etc.
Ess hat uns der ersame und namhaftige her Adriann Fridewalt, Ewer Erbarkeit radts freundt, / in seinem sweren anligenn und notgedrengtenn sachenn, / so ihm widder alle billickeit, wie ehr durch seinen stifsonn zugefugt wirdt, / ersucht, / und whemutiglich ... zeigt, mit was ungrunde im zugesetz, / und ehr bei koninglihe hofe ungegeben , auf welches ehr pro contumaci condemnirt, / und ein swere execution widder ihn ausgebrocht sei. / Dieweil wir nu solches sein / gedrenglichs clagen genugsam angehort, / und aus hiebeigelegter abschrift seines rechtlichen process (: den wir Ewer Erbarkeit, sich daraus seins boswerts zuboleren, zuschicken :) eingenomen, / das ehr, wie wirs achten, unbillicher weise angefochten, / und von ihm, das ehr nicht schuldig gefurdert wirdt, ... das gelt wegen des einspruchs erst vorm jhar von einem stifson erlegt, / ehr aber das interesse und ... unkosthen vom anfange des krigs, nemlich des ein und virzigsten jhare, ausrichten, und seinem stifson ablegenn soll, / welches in czu czulen nicht den von der zeit, do das gelt gelegt , / hat getroffen, haben wir aus mitleiden und wegen der billickeit nicht lassenn kunnen, sunder Ewer Erbarkeit deshalben mit diesem unserm freuntlichen schreibenn ersuchen mussenn, / damit diesulben zu bewegenn , sich etzwas anders und mitleidlicher kegen obgedochten her Adrian, / ihren radts vorwandten freundt, zuerzeigen . / Den ess haben Ewer Erbarkeit wol abzunemen, / wie das von meninglichen wirdt vorstandenn werden, / das man der gestalt einen feinen, erlichenn man, / der sich nicht wenig umb die gutte stadt vordinet, / nu in senem alter vorvolget, / und umb sachen, so dem rechten ungenies sich der stadt zuenthaltenn gedrengt thut. / Vor unser person kunnenn wir das nicht loben noch bellichenn, / derwegen wir auch wol abnemen, / wie das von den hernn ihn der Chron und koniglicher majestet sulbst, / wo dess also, welchs geschen mus, vorgetragen, / wirdt angeshen und vormerket werdenn, und was das vor schile augen geben wirdt, / den abwol decretum contumacie widder ihn ist ausgangen, / so ist doch die clausel, wie man gemeiniglich pflegt, darzu gesetz, / in quantum id ita habere se legittime docuerit etc. Nu hat das widderpart nichts dergleichen beweist, / auch hat man her Adrian kein kegenwher ader exception, der ehr doch genugsam gehabt, wie sich das eigent, / vorzubringen wollen gestaten, / noch vom ihm annemen, / darzu der zeit der sechs wochen, / so in koninglichem decret ernant, / ihnen nicht wollen genissenn lassen, / sunder balde noch ubergebenem decret widder ihn procedirt, / und also gedrungen, das ehr deshalbenn die stadt hat vorlassen mussenn, / so ehr zuvor der geswinden furderung keine von Ewer Erbarkeit, auch dem gerichte zu Thorn widder seine stifsone, / die ehr dreimal wegen eins testaments zu gerichte geladenn, / nicht hat erhaltenn kunnen, / voraus sich augen scheinlich erfur thut, / mit was neide der gutte man in seine ... alter unbillicher weise vorfolget wirdt. / Das wir Ewer Erbarkeit aus zugethaner freuntschaft / anzuzeigen, und die hidurch zu warnenn, / wie wir das alwege gernn gethan, / ni... haben wollen nochlassenn, / damit diesulben die sache ba... zu gemutte furtenn, / und was ihnen daraus entsthen mochte, botrachtetenn, / den wir nicht gerne we...tenn, / das Ewer Erbarkeit von menniglichenn, / als solten die imands widder billickeit vorfolgen, / vormercket wurdenn, / welche sich hernacher der gestalt kegen obgedochten her Adrian, ihren radts freundt erzeigenn woltenn, / damit der sich keine boswerung, / zu beclagenn habe, / sunder ihn des , was vielen zugelassenn, / nemlich der rechtlichen kegenwher, / genissenn lassen. / Woran Ewer Erbarkeit, / die die billickeit thun werde... und von menniglichen das lob erlangenn, das diesulbe ihren radts freundt / in seinem anligenn nicht vorlassenn hab..., und bitten uns diss unser freuntlich schreibenn mit widder zuschickung des beigelegten process von Ewer Erbarkeit, die wir gotliche genaden bovelen, bei kegenwertigen ... zu boantwurtenn. /
Datum XI Aprilis 1547.