Letter #3056
Ioannes DANTISCUS to Thorn Town CouncilHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1547-03-02
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Thoroniensibus
Unserenn etc.
Wir habenn alwege Ewer Erbarkeit in allen ihren an uns obligenn, / wen wir deshalbenn durch die seindt ersucht und angelangt wordenn, / gerne gefurdert, / und uns dermassen kegen die erzeigt, das wir uns vorhoffet hettenn, / ess soltenn Ewer Erbarkeit herwidder des auch die unsernn, / so uns mit freuntschaft vorwandt, genissen lassenn, / und die ihn ihrer rechtmessigenn sachen, / das Ewer Erbarkeit sunst zuthunde schuldig hant ha.... Nu bofindet sich solches viel anders, / den wie wir zuvor Ewer Erbarkeit kegenwertigen zeiger, Georgen Schultzen, unseren freundt, / als einen jungen man, der sich erst newlich bei Ewer Erbarkeit niddergelassenn, / widder Bastian Hetfelt und die andere freuntschaft, die gedochtenn Georgen Schultzenn mit unbillichenn grunden / wegen etzlicher schulde, so selige Anna Wachslagerin ihnen solte sein gebliben, anfechtenn und boclagenn, / zuschutzen freuntlich geboten. Haben die dennoch nachgegeben und zugelossenn, unangeschen die appellation, die von ihn geschen und von koninglicher majestet ist angenomen worden, / das ein gerichte alda zu Thornn / sich im sachen, darin sie zuvor gesprochenn, und ihres officio fungirt, / und nicht mher bei ihnen hange... zu richternn gemacht, / daruber gesessenn, / und ihr voriges urteil, / welches Bastian Hetfelt hat fallen lassenn, und sunst auch von Ewer Erbarkeit von koninglicher majestet ist unkreftig erkant, / deshalbenn den andere iudices die sache zuortern seindt gesetzet wordenn, / vor den hern landt und stedten bestetiget, / als Bastian Hitfelt und seiner anhengigen freundtschaft, / widder alle billickeit zum bestenn, / unserm armen freunde aber, der fremdt bei euch ist, / und so hoch mit freuntschaft nicht gefasset, / czum merglichenn nachteil, / den sie auch zu den schuldenn, die gedochter Georg Schultze mit urteil und recht widder Cunradt Hitfelt und Hansen Hofeman wegen etzlicher lavinen und specerei, / so sie aus den guttern genomen und entfangen habenn, erhaltenn, / daruber auch koningliche mandata auf die execution vorgetragen, nicht vorhelfenn wollenn. / Wie nu dis alles von menniglichenn wirdt angeshen und gedeutet, was auch Ewer Erbarkeit von rhum hiedurch erlangen werden, / haben diesulbtenn wol zubedencken , den wo Bastian Hetfelt mit bostendigenn grunden und erweislich genugsam, wie sich das zu rechte eigent, solche schult von seliger fraw Wachslegerin zu manen gehobt, / wurde ehr sunder czweifel sein recht, / welchs ehr hat fallen lassen, und viel jhar darnoch geswigenn, / bei leben gedochter frawen und vor gothanem schichteide, / mit welchem alle irrung abgethan, / wol vor den hern landt und stedten prosequirt, / und nicht domit bas auf die erbnamen vorzagen habenn. / Dieweil wir nu nicht ferne wolten, das Ewer Erbarkeit hie durch er kein beswernus entstunde, / die auch nicht als parteisch geachtet wurdenn, / belangt an Ewer Erbarkeit abermals unser freuntliche bitte, / diesulbtenn wolten also in die sache shenn und ihnen die lassen bevolen sein, / damit den irrungen rechtmessiglich werde abgeholfen, / und unser armer freundt nicht auf grose unkost deshalben zuthun werde gefuretht, / welches wir widder umb Ewer Erbarkeit, / die wir gotlichen genaden bevolen, / mit allenn zugethanem willen idere zeit zuvorgleichenn / seindt genigt und gewogen. /
Datum aus unserm schloss Heilsberg, den andern Martii 1547.