List #5262
Ioannes DANTISCUS & Ermland (Warmia) Chapter do Albrecht I von Hohenzollern-AnsbachHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1541-06-20
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Dem durchlauchten, hochgebornen fursten unnd herren, hern
Durchlauchter, hochgeborner furst, hochgunstiger, lieber her und freundt und gnediger herre. / Unsere freuntliche, vleissige und andechtige, bereitwillige dinste Ewer Furstlichen Durchlaucht und gnaden zuvoran. /
Aus negstem cf.
Zum ersten / ficht dis vornehmen des hern
Zum andern, / es zwingt uns unsere gemeine und besondere geschworne eyde und pflichte, / unsere grentzen, / grundt, / guter und bodem / in entpfangener gerechtigkeit und freiheit / zuhalten, / und dieselbigen unsern nachkommen zu furfange nicht vorkortzen zulassen. /
Zum dritten, der flus der
Zum vierden, / wir konnen beiderseits / vor uns selbst / und unsere underthane / der freien fart des abflossens mit nichte entperen, / dorumb uns doran merglich gelegen. /
Auch solten wir sonst / solche freiheitt, / do wir sie nicht hetten, / mit grossem gelde keuffen. / Wie wil sichs denne schicken ader thuen lassen, / dieweil wir sie haben, / das wir dieselbige vorlieren / ader also vorbauet vorlassen sollen. / Wie konnen ader mogen wir dasselb mit guten reden vorantworten, / ader auch vor denen, / die des abflossens gebrauchen, / ader vor unsern mitbrudern, / so zum teile an koniglichem hoffe, / auch sonst wo anders sein, / bekant sein / ( nachdem unser so wenig zur stet ), das wir eine gemeine, alte, / wolbedingete, unvorbauete freiheit / in eines
Es ist auch nicht alleine zusehen auff unsere, / sunder auch uf kunftige zeite und tage, / was hieraus erfolgenn moge, / und helt uns eigentlich vor, ( wie vom jedern vorstendigen leichtlich zuermessen ) es werden und mussen in zukunft aus behinderung der freien fart / zanck, / hader und widderwille erwachssen / und erfolgen / etc., dovor uns unser nachkomlinge kleinen danck wissen worden. / Uber dis alles / ist warlich beschwerlich, das Ewer Furstliche Durchlaucht und Gnade mehe acht / auf einen und einlitzigen nutz, / als auff uns, / unser underthane, / und sonst diesen gantzen ort, / die also umb das ire zuthun genottigt. / Und ists jo denne umb den nutz zuthuende, / so ist billicher und eigent sich zu rechte bas, / das einer solchem gantzen
Hiemit wolle wir mit Gote bezeugen, / das wir nicht gerne in diese zwist getretten, / wer uns auch vil lieber / und gemeltem Ewer Furstlichen Durchlaucht und Gnaden
Bitten derwegen mit hochem fleis freuntlich und gantz dinstlich, Ewer Furstliche Durchlaucht und Gnade wold wirglich vorschaffen, / das solcher unleidlicher bawe, / wie oben erzelt, / ane weitern vorzog und schwerheit / wurd abgethan, domit hierinne Ewer Furstliche Durchlaucht und Gnade mit schrifften widderumb zubelasten / und in billichen ortern bei unser obirkeit rath und hulff zusuchen, / vonnoten sich nit begebe. /
Worinne wir aber sonst Ewer Furstlichen Durchlaucht und Gnade vil freuntlicher und bereit williger dienst also unserm hochgunstigen, lieben hern und freunde und gnedigen herren werden umer wissen / ader zuthun vormugen, / sein wir erbottig, / willig und gantz geflissen, / Got denn almechtigen bittend, / dieselbte Ewer Furstliche Durchlaucht und Gnade in langweriger leibs gesuntheit, / glugseligem zunehmen und regiment in seinem gotlichen schirm und bewarung zu langen zeiten wolde erhalten. /
Datum
Ewer Furstlichen Gnaden willige /