Dem durchlauchten, hochgeborn fursten unnd herren, hern ⌊Albrechten⌋, von Gots gnaden marggraff zu ⌊Brandenburg⌋, / in ⌊Preussen⌋, / zu ⌊Stetin⌋, ⌊Pomern⌋, der ⌊Cassuben⌋ und ⌊Wenden⌋ hertzog, burggraff zu ⌊Normberg⌋ und furst zu ⌊Rugen⌋, / unserm hochgunstigen, lieben herren und freunde.
Aus Ewer furstlichen Durchlaucht ⌊⌋
, den XXII dits ausgangen, / das uns gestrigs tags worden, / hab wir gerne Ewer furslichen Durchlaucht gantz freuntlich gemuet zu uns vorstanden / in dem, das der edel, ernfest Ewer furstlichen Durchlaucht rath und kommerer ⌊Cristoff von Creitzen⌋ / aus der beredung mit uns gehalten Ewer furstlichen Durchlaucht eingebracht, / und das derhalben Ewer furstliche Durchlaucht kein misfallen gehabt, / auch unser erbieten durch in und schriftlich gethan vor angenehm hat aufgenommen, / dem wir auch / mit gotlicher hulff / dergestalt nachzukommen, / so vil uns treglich und muglich, / nicht wollen unterlassen. / Es ist uns doneben nicht widrig, das zu gelegner zeit Ewere furstliche Durchlaucht die grentzen im ⌊Ortelsburgischen⌋ zubesichtigen gesint. / Do wirt sich Ewere furstliche Durchlaucht erkunden /, das des orts unser grentzen / vor / und bei menschen gedencken / nye anders, dan wie diese zeit gehalten sein worden. / So villeicht hierinne etwan brieffe befunden, / die was anders anzeigen, / mugen sie dennoch dem alten besitz und gebrauch, / welche zwe / possessio et usus / alle brieffe und privilegien befestigen /, nichts abwenden. / Wir haben auch alte beweis, das sich unser grentzenn weit uber ⌊Bartstein⌋ solten erstrecken. / Dieweil wir aber und unser vorfarn des von langen gezeittenn / keinen besitz nach gebrauch gehabt, / musse wirs / wie gefunden / beruhen lassen / etc.
Das uns Ewer furstliche Durchlaucht zu gute helt, / was wir von wegen unser pflicht / die muntz betreffendt / Ewer furstliche Durchlaucht haben lassenn wissen, / thun wir uns nicht wenig bedancken. / Uns wil nicht anders geburen /, dan mit dis orts ⌊koniglichen rethen⌋ / des ⌊landes⌋ nutz und wolfart zufordern. / Was aber sonst Ewer furstlichen [Durchlaucht] regalia und freiheite angehet, / solt uns leid sein, / das den im wenigsten abgezogen / wurde, / des bitten wir Ewer furstlichen Durchlaucht sich zu uns gentzlich wolde vorsehen. /
Das ⌊Bartolmes Vogt⌋ / ⌊Hans Rauschen⌋, Ewer furstlichen Durchlaucht underthan, die brieffe an uns, / die er zu ⌊Thorn⌋ ungebeten angenommen, / geantwort solt haben, / tragen wir kein wissen, / so doch dieselbte zeit, die er anzeigt, / ⌊Hans Rausch⌋ hie bei uns gewest, / und nicht, das im solche brieffe von ⌊Bartolme Vogt⌋ weren geben, / sondern das er in zu recht geladen umb gezeugnis widder uns zufuren, / gedacht hat. / Bitten hierumb dem zurutten menschen befelhen zulassen, das er uns unser brieffe zustelle / und hernach mals von niemants annehme. / Hiermit wir uns in Ewer furstlichen Durchlaucht gunst befelhen / und derselbten von Gote dem almechtigen in langweriger gesuntheit und regirung / vil glugseliges zunemens wunschen und bitten. /