Dem Erwyrdigenn in Goth Herrenn, herrenn ⌊Ioanni vonn Gots gnadenn des wyrdigenn gestichts Colmenseh bisschoffe⌋, unszernn gnedigen herrennn
Erwyrdiger in Goth Gnediger Herre.
Unszer bereythwillige und gantzgeflissene dienste myt erbiethunge angenehmer wylfahrunge szeindt Ewer Vaterlichen Gnaden alwege zcuvorn bereidt und entpfohlenn.
Gnediger Herre. /
Wyr fuegenn Ewer Vaterlichen Gnaden in dienstlicher andacht tzu wissenn, / das sich eyne etzliche zcwist und irrung tzw
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sszen ⌊Marienborck⌋ und unsz und unszer ⌊stadt⌋ freyheit / in denn wessernn und fisscheregenn / des guts ⌊Scharffow⌋ / do durch unsz dieselben / eynenn groszen orth vormenenn abtzutzihenn etc. tzugetragenn. / Und dweyl denselbigenn ordt ethwan unszer burger wie / auch folgende die erwirdigenn / in Goth herrenn herrn ⌊Lucas⌋ und ⌊Mauricius⌋ vonn Gots gnadenn / des wirdigenn ⌊gestichts zcu Ermelandt⌋ bisschoffe / ruelich und fridesam besessenn. / Haben wyr unsz auch in dieszem kortzenn eyngange unszers besitzs also vorfencklich / dovonn / ane vorrgengick und tzumale gegrundetem und wol belenchtetenn erkenthnisz / nicht konnenn treybenn ader stossenn lossenn. Und hirummbe / bey der ⌊koniglichen maiestat⌋ eyne comission, / dorinnen Ewer Vaterliche Gnade nebenn andern herren und guthen fründen bestympt und benanth / denselbigen orth tzubesichtigenn, / tzubeleuchten, / tzewge und andere gerechtickeit antzuheren und eyntzunehmenn / und die irrunge entlichen freuntlich / ader do disselb entstunde / durch eynenn rechtlichen spruch aufftzuhebenn etc. aussgedrocht und erhaltenn, / wie Ewer Vaterliche Gnade aussz der comission hirbey vorwandt / selbst in gnaden wirdt vormerckenn.
Derwegenn ist unszer dienstlich und gantz freuntliche bith / Ewer Vaterliche Gnade wolle / myth dem groszmechtigen herren ⌊posznawschen woywodenn⌋ etc. eyn vornehmenn haben und also / eyne bequeme tzeit, / wenne eyn sulchs / auffs fueglichste vortzunehmenn und jo szunderlich do is Ewer Vaterliche Gnade also gelegen / vor disen negst kommenden herwsts tagen benennen und eynsetzenn / und eyne citacionn / durch welche die parte tzur sachen gefurdert und geladenn, / welche die andern herrenn comissarii auch besigeln mogen decernyren(!) und ausghien lossen. / Domyt wyr / an dem unsern nicht gehyndert und das part sich auch hynfurder keyner hulfferrehde preysenn ader habenn moge.
Dasselb ummbe Ewer Vaterliche Gnade myt fleis tzuvordienenn / wollenn wyr / alwege / geneigt geflissenn und bereithwillick (Gothe Ewer Vaterliche Gnade szelicklichen und geszunt entpfohlenn) befundenn werden.