Es haben uns bericht / unsere liebe getrewen, / der edele und gestrenge ⌊Jorg von Proiken⌋ ritter, / unser landtvogt und heuptman zu ⌊Braunsberg⌋, / und ⌊Caspar Holczhausen⌋, unser burggraff zu ⌊Wormdit⌋, / wie das zwuschen dem erbarn und vhesten ⌊Jorgen von Gelwalde⌋ eins / und ⌊Simon Kolben⌋ anderteils, / hievor irrung und uneinigkeit entstanden, / doher sich geursacht, / das gnanter Gelwaldt derselben Simon Kolben / mit einem brugel in der ⌊Passerige⌋, / dohin er im entworden, / uberritten, / geschlagen / und verletzt hab. / Nach welcher bescheener that / obgedachter unser ⌊burggraff zu Wormdit⌋, / als er dieses handels bericht empfangen / und in erfarung kommen, / das itzt gedachter ⌊Gelwalde⌋ der selben sachen halben von E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t heuptman zu Hollandt rechtlich wolt vorgenohmen und geheischen werden, / hat er denselben E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t heuptman durch ⌊Hansen Ottingshausen⌋ beschicken und anreden lassen, / er wolde sich nicht mit einicher rechtfertigung voreÿlen, / dieweil man sich vormuthete, / die gerichte wurden an uns und in unser obirkeit gelangen, / und hat dorauff zu erkundung der warheit ein besichtigung vorgenomen, / dorzu er auch E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t gerichts vorwaltere zur Liebstat gebethen und erfordert, / welche doch aussen blieben, / domals er neben unserm burggraffen uf Heilsberg und andern unsern vorwanten, / auch den geschwornen landscheppen, / zusampt dem vorletzten teil, / der unerfordert dorzu ungeverlich kommen, / so vil nach bescheener besichtigung und vleissiger gehabter abmessung berurter ⌊Passerige⌋, / do die obberurte that begangen, / befunden haben, / das dieselbe iczt gedachte vorhandlung auf unserm ort, / grundt und bodem gescheen und vorlauffen sei, / nach welcher besichGStA PK, HBA, C1 No 708, 2 unnumberedtigung berurter burggraff zum andern mal / ⌊Guntern Damitz⌋ und gedachten ⌊Hansen Ottingshausen⌋ gegen der ⌊Liebstad⌋ geschickt, / den gerichts vorwaltern do selbst anzuzeÿgen, / das uns die gerichte zu kuemen, und das sie derwegen mit irem geschwindem vornehmen nicht wolten fortfaren, / welche es dem haubtman zuvormelden angenohmen. / Doch dis alles ungeacht hat sich vilgedachter E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t heuptman zu Hollandt vormeslichen understanden, / und diese sache, ane gnugsame underricht und erkundung derselbten, / an sich gezogen, / der gerichte / und des orts obirkeit genczlich angemast, und underfangen zu unser, / unser obirkeit und gerichte grosser vorkleinigung, vorachtung, schaden und abbruch, / und also den vilgedachten ⌊Gelwalden⌋ zu unrecht citirn und ferner gegen ime bis zur achte gerichtlich vorfaren lassen, / domit er dergestalt unser iurisdiction und obirkeit, so uns des orts der vorwirckten that zusehet, widder alle pilligkeit und aufgerichte vortrege vorletzt und zu widder paper damaged⌈[r]r paper damaged⌉ gehandelt, / das uns dan mit nichte vortreglich und leidlich sein wil nach kan. / Derhalben ist an E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t unser freuntlichs bitten, E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t wolde, / angesehen, das diese begangene that in unserm gerichte, grund und boden wie obberurt bescheen, / und also in unser herschaft jurisdition recht und gericht, aldo sie zu allem rechten auch iren entscheid, / orterung und rechtlichen austrag gewinnen muss, / gehorig, / dis geferlich und gewaldig / widder recht und billigheit / vornehmen / bei derselbten mehrgedachtem hauptman abschaffen und widderkeren lassen, ader aber zum uberflus nachmals zu anderweit des orts eygentlicher besichtigung imandes vorordenen GStA PK, HBA, C1 No 708, 3 unnumbered und geben, / dorzu wir die unsern auch schicken wollen, domit diese sache zu geburlicher, rechtmessiger endtschaft lauffen und kommen, / und beiderseits kein teil an irer gerechtigkeÿtt / vorkurtzung ader vorfangs befaren ader erleiden mochte. / E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t wolte sich dermassen hirinne, / wie dieselb von uns wolte gethan haben, / freuntlich erzeigen. Das wollen wir umb dieselbte E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t, die wir in gotliche gnade entpfelen, / gerne freuntlich und wilferig beschulden und vordienen.