Letter #4993
Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach to Ioannes DANTISCUSKönigsberg (Królewiec), 1540-04-20
received Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1540-04-22 Manuscript sources:
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Dem Erwirdigenn in Goth, unnserm besonndernn liebenn freundt unnd nachparnn, herrenn
Unnser freuntlich dinst zuvor. /
Erwirdiger inn Got besonnder lieber freundt unnd nachpar. /
Wir habenn E(uer) L(ieb) widerschreibenn entpfanngenn unnd desselbenn inhalts, / wes E(uer) L(ieb) der falschenn muncz halbenn bei iren unnderthanenn verwarnungenn thun habenn lassenn, / unnd derselbenn amptleuthenn auff die ihenigenn, so solche muncz ausgeb(en), guth acht zulegenn, / bevelch aufferlegt. / Nichtsminnder auch, / wenn vonn solchenn ausgebern der falschenn muncz imants begriffenn oder betretenn, / denn oder dieselbenn gefenglich annemen zulassenn, / unnd unns dasselbig auch zutzuschreibenn willenns, / damit einmals der falsch / betrug der muntz erfarenn, / unnd man sich gegenn den verbrechernn des geburlichenn rechtens zuhaltenn. /
Danebenn wes dieselb ann koniglich(en) hoff vonn wegenn der beschwerlichenn zeittungenn, / des
Vonn derenn zeittungenn unnd warnung(en) hidden by binding⌈[(en)](en) hidden by binding⌉, die wir E(uer) L(ieb) mit uberschriebenn, / haben wir nichts weiters davonn erfarenn ader vernomenn. Woe aber wes weiters ann unns gelangt, sol dasselbig E(uer) L(ieb) von unns hidden by binding⌈[unns]unns hidden by binding⌉ unvorhaltenn bleibenn. / Unnd nachdem sichs also vonn allenn ortenn BCz, 1606, p. 419 angeschifftet, / wollenn wir unns versehenn, / E(uer) L(ieb) werdenn auff nechster zusamennkunfft unnd
Nachdem E(uer) L(ieb) bittenn berichtet zuwerdenn, / wes wir in unnsernn stetenn zuvorkomung derstossennder wurung mit ausschiffenn zu gestatenn bedacht, / wollenn wir derselbenn freuntlich unnd nachparlich nicht bergenn, / das wir zuvorhutung obenberurter {teu} BCz, 1606, p. 420 teurung auch inn anmerckung der geschwinden hidden by binding⌈[nden]nden hidden by binding⌉ leufft, / die ausschiffung ein zeitlang nit zugestatenn bei unns entschlossennn, / gar nit zweifflennde, / darumb wir auch gemeiner wolfart zu guth pittenn, E(uer) L(ieb) werdenn hierin mit denn irigenn auch geburende mas zuhaltenn wissenn. /
Dann wo Goth der almechtige friede gibt, / unnd sich die geschwindigkeit etwas leg(en) unnd die segellationn gestatet werden solt[...] hidden by binding⌈[...][...] hidden by binding⌉, wollenn wir alsdann die ausschiffung unnd offenung des tieffs one Euer Liebe vorwissenn nit frey gebenn. / Des wir also E(uer) L(ieb) auff derselbenn schreibenn mit mitteilung hidden by binding⌈[g]g hidden by binding⌉ etzlicher gemeiner / kauffmans zeittungen freuntlicher unnd nachbarlicher meinung im bestenn nicht habenn verhalten wollenn.
Dat(um)
Von Gots genaden
cancellarius subscripsit
Vonn neuer zeittung gonstiger herr schwager ist hie nichts besonders, / sonnder des
Der
Es ist die sag auch, wÿ mhir geschriebenn wirdt der